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Die Erste Staatsprüfung für das Lehramt an Grundschulen erstreckt sich auf die Grundschuldidaktik, ein Fach soweit nachfolgend geregelt einschließlich der zugehörigen Fachdidaktik und auf die Bildungswissenschaften mit besonderem Schwerpunkt Grundschulpädagogik.
Die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer kann als Fach wählen:
Deutsch, Sorbisch oder Mathematik, jeweils in Verbindung mit der Grundschuldidaktik der Gebiete A bis D oder
Deutsch als Zweitsprache, Englisch, Ethik/Philosophie, Kunst, Musik, Evangelische Religion, Katholische Religion, Sonderpädagogische Förderung, Sport oder Wirtschaft-Technik-Haushalt/Soziales, jeweils in Verbindung mit der Grundschuldidaktik der Gebiete A bis C.
Die mündlichen Prüfungen umfassen nach Wahl der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers:
sofern die wissenschaftliche Arbeit zu einem bildungswissenschaftlichen Thema angefertigt wird,
eine Prüfung in dem Fach nach Absatz 3 Nummer 1 und eine Prüfung in dem zugehörigen Gebiet der Grundschuldidaktik oder
eine Prüfung in dem Fach nach Absatz 3 Nummer 2 und eine Prüfung in der Fachdidaktik dieses Faches,
sofern die wissenschaftliche Arbeit zu einem fachwissenschaftlichen Thema eines Faches nach Absatz 3 Nummer 1 angefertigt wird, eine Prüfung in dem nicht zugehörigen Gebiet der Grundschuldidaktik nach Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 und eine Prüfung in einem weiteren Gebiet der Grundschuldidaktik nach Absatz 2 Nummer 3 oder Nummer 4,
sofern die wissenschaftliche Arbeit zu einem fachwissenschaftlichen Thema eines Faches nach Absatz 3 Nummer 2 angefertigt wird, eine Prüfung in der Fachdidaktik dieses Faches und eine Prüfung in einem Gebiet der Grundschuldidaktik nach Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 2,
sofern die wissenschaftliche Arbeit zu einem fachdidaktischen Thema angefertigt wird, eine Prüfung in dem Fach nach Absatz 3 Nummer 2 und eine Prüfung in einem Gebiet der Grundschuldidaktik nach Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 2,
sofern die wissenschaftliche Arbeit zu einem grundschuldidaktischen Thema einer Grundschuldidaktik nach Absatz 2 Nummer 1 oder Nummer 2 angefertigt wird und die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer ein Fach nach Absatz 3 Nummer 1 gewählt hat, eine Prüfung in dem Fach nach Absatz 3 Nummer 1 und eine Prüfung in einem Gebiet der Grundschuldidaktik nach Absatz 2 Nummer 3 oder Nummer 4,
sofern die wissenschaftliche Arbeit zu einem grundschuldidaktischen Thema einer Grundschuldidaktik nach Absatz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 angefertigt wird und die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer ein Fach nach Absatz 3 Nummer 1 gewählt hat, eine Prüfung in dem Fach nach Absatz 3 Nummer 1 und eine Prüfung in dem zugehörigen Gebiet der Grundschuldidaktik, oder
sofern die wissenschaftliche Arbeit zu einem grundschuldidaktischen Thema angefertigt wird und die Prüfungsteilnehmerin oder der Prüfungsteilnehmer ein Fach nach Absatz 3 Nummer 2 gewählt hat, eine Prüfung in dem Fach nach Absatz 3 Nummer 2 und eine Prüfung in der Fachdidaktik dieses Faches.
im Lehramt an Grundschulen zwei Prüfungen in der Grundschuldidaktik, jeweils eine im Gebiet Sachunterricht und einem weiteren Gebiet der Grundschule oder dem…
Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf die Bereiche nach Absatz 1 Nummer 1 und 2.
Grundschuldidaktik eines weiteren Gebietes: Kunst, Musik, Sport oder Werken.
Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf zwei der Bereiche nach Absatz 1, darunter nach Wahl der Prüfungsteilnehmerin oder des Prüfungsteilnehmers…
Deutsch,
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