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Erweiterungsprüfungen können in den Fächern nach § 24 Absatz 3 Nummer 1 einschließlich der Grundschuldidaktik des gewählten Faches, in den Fächern nach § 24 Absatz 3 Nummer 2 einschließlich der Fachdidaktik, im Fach Französisch nach § 32, im Fach Polnisch nach § 36, im Fach Tschechisch nach § 41, in den Fächern Biologie, Chemie, Geographie, Informatik und Physik nach § 43 Absatz 2 Satz 2 sowie in Förderschwerpunkten nach § 117 Absatz 2 abgelegt werden. Erweiterungsprüfungen in den in § 24 Absatz 2 Nummer 4 genannten Gebieten der Grundschuldidaktik können nur auf der Grundlage eines Studiums im Umfang von mindestens 25 Leistungspunkten abgelegt werden.
Erweiterungsprüfungen können in den in § 70 Absatz 2 Satz 2 genannten Fächern, im Fach Deutsch als Zweitsprache nach § 77 und in Förderschwerpunkten nach § 117…
Erweiterungsprüfungen können in den in § 43 Absatz 2 Satz 2 genannten Fächern und in Förderschwerpunkten nach § 117 Absatz 2 abgelegt werden.
Erweiterungsprüfungen können in den Fächern nach § 117 Absatz 3, im Fach Deutsch als Zweitsprache nach § 49, im Fach Gemeinschaftskunde/Rechtserziehung nach §…
Erweiterungsprüfungen können in den Fachrichtungen nach § 100 Absatz 2, in den Fächern nach § 100 Absatz 3, im Fach Sonderpädagogische Förderung nach § 64a und…
Die Erste Staatsprüfung für das Lehramt für die Sekundarstufe I und für die Sekundarstufe II (Gymnasien und Gemeinschaftsschulen) kann um ein Unterrichtsfach…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.