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Das Studium umfasst:
Sonderpädagogische Theorien, Modelle und Konzepte der Bildung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen;
Sonderpädagogische Förderschwerpunkte im Überblick;
Diagnostik, Beratung und Förderplanung;
Benachteiligtenförderung, Innovation und Evaluation sonderpädagogischer Förderung;
Sprachliche Bildung und Sprachförderung im Kontext sonderpädagogisch relevanter Phänomene und sonderpädagogischer Förderung sowie Mehrsprachigkeit;
Differenzierte Leistungsermittlung und -bewertung sowie
Fachdidaktik.
Prüfungsinhalte sind:
Grundlagen verschiedener Förderschwerpunkte: Organisationsformen des inklusiven Unterrichts; sonderpädagogische Förderung und sonderpädagogische Förderkonzepte in zwei ausgewählten sonderpädagogischen Förderschwerpunkten; Kenntnis zu häufigen Erscheinungsformen von Entwicklungsstörungen, Sinnes- und Wahrnehmungsbeeinträchtigungen;
Diagnostik, Beratung und Förderplanung: Grundlagen sonderpädagogischer Diagnostik, insbesondere Erhebung der Lernausgangslage, Lernvoraussetzungen sowie Prozessdiagnostik zur Evaluation sonderpädagogischer Förderung; Grundlagen der Gesprächsführung und Beratung von Lehrkräften, Personensorgeberechtigten sowie Schülerinnen und Schülern bei individuellem sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf, interdisziplinäre Kooperation sowie Planung von Fördermaßnahmen für einen der gewählten Förderschwerpunkte;
Fachdidaktik: Analyse und Bewertung curricularer Konzepte im gemeinsamen Unterricht unter besonderer Berücksichtigung der Beschreibung von Lernwegen und Lernstrategien sowie individuellen Lernprozessen; individualisierende und differenzierende Maßnahmen im Kontext eines pädagogisch-didaktischen Gesamtkonzeptes; Kenntnis und Bewertung spezifischer Methoden und Medien zur Gestaltung von Lehr- und Lernprozessen unter Berücksichtigung von Benachteiligtenförderung.
Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf zwei der Bereiche nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3.
Prüfungsinhalte sind:
Fachdidaktik.
Prüfungsinhalte sind:
Für das Studium, die Prüfungsinhalte und den Umfang der Prüfung in den Fächern nach Absatz 3 gelten die §§ 46 bis 69, in der Grundschuldidaktik gilt § 27…
Nach der Angabe zu § 64 wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 64a Sonderpädagogische Förderung“.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.