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Die Lehramtsprüfungsordnung I vom 19. Januar 2022 (SächsGVBl. S. 46) wird wie folgt geändert: Das Studium umfasst:
Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
Nach der Angabe zu § 38 wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 38a Sonderpädagogische Förderung“.
Nach der Angabe zu § 64 wird die folgende Angabe eingefügt: „§ 64a Sonderpädagogische Förderung“.
§ 6 wird wie folgt geändert:
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
In Satz 2 wird die Angabe „65“ durch die Angabe „55“ und die Angabe „35“ durch die Angabe „55“ ersetzt.
In Satz 3 wird die Angabe „75“ durch die Angabe „65“ ersetzt.
Nach Absatz 4 Satz 2 wird der folgende Satz eingefügt: „Bei Wahl nur einer Fachrichtung entfallen auf diese mindestens 165 Leistungspunkte.“
In Absatz 5 Satz 2 wird die Angabe „65“ durch die Angabe „55“ ersetzt.
§ 7 Absatz 2 wird durch den folgenden § 7 Absatz 2 ersetzt: „(2) Schulpraktische Studien werden als Blockpraktika und als semesterbegleitende Praktika durchgeführt. Mindestens 10 Leistungspunkte werden inhaltlich durch die Grundschuldidaktik, die jeweilige Fachdidaktik, die jeweilige Berufsfelddidaktik oder den jeweiligen Förderschwerpunkt bestimmt. Mindestens 5 Leistungspunkte sind inhaltlich auf die Bildungswissenschaften ausgerichtet.“
§ 8 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Satz 2 Nummer 7 und 8 wird durch die folgenden Nummern 7 bis 9 ersetzt:
„7. gegebenenfalls Nachweise über Sprachkenntnisse und Auslandsaufenthalte,
gegebenenfalls Nachweise über bereits abgelegte Lehramtsprüfungen oder weitere akademische Zeugnisse sowie
gegebenenfalls ein Antrag nach § 121 Absatz 2 Satz 2.“
Die Sätze 4 und 5 werden durch folgende Sätze 4 und 5 ersetzt:
„Die Unterlagen sind in Form von Kopien vorzulegen oder elektronisch zu übermitteln. Bestehen begründete Zweifel an der Echtheit oder der inhaltlichen Richtigkeit der vorgelegten Unterlagen, kann die Schulaufsichtsbehörde die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, innerhalb einer angemessenen Frist Originale, beglaubigte Kopien oder weitere Unterlagen vorzulegen.“
In § 9 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „festzusetzenden“ durch die Angabe „festgesetzten“ ersetzt.
§ 11 wird wie folgt geändert:
In Absatz 5 Satz 1 wird die Angabe „ist in“ durch die Angabe „ist grundsätzlich in“ ersetzt.
In Absatz 6 Satz 2 wird die Angabe „elektronischer Datenträger mit“ durch die Angabe „elektronisches Exemplar“ ersetzt.
Absatz 9 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 wird die Angabe „anzeigen“ durch die Angabe „beantragen“ ersetzt.
In Satz 2 wird die Angabe „anzuzeigen“ durch die Angabe „zu beantragen“ ersetzt.
In Absatz 10 Satz 1 wird die Angabe „anzuzeigen“ durch die Angabe „zu beantragen“ ersetzt.
§ 16 Absatz 4 wird durch folgenden Absatz 4 ersetzt:
„(4) Die Gesamtnote der Ersten Staatsprüfung im Lehramt an Oberschulen, im Lehramt an Gymnasien und im Lehramt an berufsbildenden Schulen wird so gebildet, dass die Summe aus
dem 140-fachen der Durchschnittsnoten in jedem Fach und in jeder Fachrichtung,
dem 70-fachen der Durchschnittsnote in den Bildungswissenschaften,
dem jeweils 35-fachen der Durchschnittsnoten in jeder Fachdidaktik eines Faches und in jeder Berufsfelddidaktik,
dem 72-fachen der Note in der wissenschaftlichen Arbeit,
dem 48-fachen der Note in der mündlichen Prüfung im Fach oder in der Fachrichtung,
dem 24-fachen der Note in der mündlichen Prüfung in der Fachdidaktik oder der Berufsfelddidaktik und
dem 36-fachen der Note in der schriftlichen Prüfung
durch 600 geteilt wird. Im Fall der mündlichen Prüfungen nach § 100 Absatz 7 wird die Gesamtnote so gebildet, dass die Summe aus
dem 280-fachen der Durchschnittsnote in der Fachrichtung,
dem 70-fachen der Durchschnittsnote in den Bildungswissenschaften,
dem 70-fachen der Durchschnittsnote in der Berufsfelddidaktik,
dem 72-fachen der Note in der wissenschaftlichen Arbeit,
dem 48-fachen der Note in der mündlichen Prüfung in der Fachrichtung,
dem 24-fachen der Note in der mündlichen Prüfung in der Berufsfelddidaktik und
dem 36-fachen der Note in der schriftlichen Prüfung durch 600 geteilt wird.“
In § 17 Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „§ 11 Absatz 9 Satz 3“ durch die Angabe „§ 11 Absatz 10“ ersetzt.
In § 18 Absatz 2 wird die Angabe „§ 11 Absatz 10“ durch die Angabe „§ 11 Absatz 11“ ersetzt.
§ 21 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe „können die“ die Angabe „wissenschaftliche Arbeit einmal und die mündlichen Prüfungen sowie die schriftliche“ eingefügt.
In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „spätestens vier Wochen vor dessen Beginn schriftlich“ durch die Angabe „zu einem von der Schulaufsichtsbehörde festgesetzten Termin schriftlich oder elektronisch“ ersetzt.
In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „spätestens vier Wochen vor Beginn schriftlich“ durch die Angabe „bis zu einem von der Schulaufsichtsbehörde festgesetzten Termin schriftlich oder elektronisch“ ersetzt.
In § 22 Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „in der vorlesungsfreien Zeit“ gestrichen.
In § 24 Absatz 3 Nummer 2 wird die Angabe „Englisch“ durch die Angabe „Deutsch als Zweitsprache, Englisch“ ersetzt und nach der Angabe „Katholische Religion,“ die Angabe „Sonderpädagogische Förderung,“ eingefügt.
In § 25 Satz 1 wird die Angabe „im Fach Deutsch als Zweitsprache nach § 29,“ gestrichen und die Angabe „und“ durch die Angabe „, in den Fächern Biologie, Chemie, Geographie, Informatik und Physik nach § 43 Absatz 2 Satz 2 sowie“ ersetzt.
In § 28 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b wird die Angabe „Entwicklung“ durch die Angabe „ausgewählte Aspekte der Entwicklung“ ersetzt.
§ 29 wird durch den folgenden § 29 ersetzt:
„§ 29 Deutsch als Zweitsprache (DaZ)
Sprachwissenschaftliche Grundlagen des Deutschen:
System der Sprache: Phonologie, Orthographie, Lexikologie, Grammatik,
Sprachgebrauch und sprachliches Handeln,
Zweitspracherwerb und Mehrsprachigkeit:
empirische Zweitspracherwerbsforschung,
Erscheinungsformen migrationsbedingter Mehrsprachigkeit,
Lernersprachen und Erwerbsverläufe, Spracherwerbsstufen,
Sprachdiagnostik und Sprachförderung:
Verfahren der Sprachdiagnostik,
Sprachfördermodelle und -förderplanung,
Migrationsforschung:
Migrationsgeschichte und -politik Deutschlands,
Schule, Sprache und Bildung in der Migrationsgesellschaft,
Kulturstudien im Kontext von Deutsch als Zweitsprache sowie
Fachdidaktik:
Theorien, Modelle und Konzepte des Lehrens und Lernens von Deutsch als Zweitsprache,
Ziele, Inhalte, Methoden und Medien der Gestaltung von Lehr- und Lernprozessen, Möglichkeiten der individuellen Förderung in heterogenen Lerngruppen,
Anforderungen an den sprachförderlichen und lernzieldifferenten Unterricht.
Prüfungsinhalte sind:
Sprachwissenschaft: Kenntnis der Sprachstrukturen, Gebrauchsformen des Deutschen sowie Formen sprachlichen Handelns, Analyse sprachlicher Anforderungen im Fachunterricht,
Zweitspracherwerb und Mehrsprachigkeit: Kenntnis von Theorien, Methoden und Ergebnissen der Zweitspracherwerbsforschung, Kenntnis von Spracherwerbsprozessen und Ergebnissen aktueller Mehrsprachigkeitsforschung,
Sprachdiagnostik und Sprachförderung: Kenntnis von Sprachdiagnoseverfahren sowie -instrumenten, Kenntnis von Sprachfördermodellen,
Kulturwissenschaftliche Perspektiven und Deutsch als Zweitsprache in der Migrationsgesellschaft: Kenntnis von kulturreflexiven, auch rassismuskritischen Perspektiven von Deutsch als Zweitsprache, der Migrationsgeschichte Deutschlands sowie von Bedingungen schulischer und sprachlicher Bildung in der Migrationsgesellschaft sowie
Fachdidaktik: Kenntnis der Bildungsstandards und curricularer Dokumente einschließlich der Niveaustufen DaZ; Theorien, Modelle und Konzepte zweitsprachlichen Unterrichts unter Beachtung der Besonderheiten des DaZ-Unterrichts; Planung, Gestaltung und Reflexion von Lehr- und Lernprozessen im DaZ-Unterricht unter Beachtung heterogener Lernvoraussetzungen und individueller Entwicklungspotenziale; Analyse und Bewertung des ziel- und adressatengerechten Einsatzes digitaler und analoger Medien; Anforderungen an den lernzieldifferenten, fachübergreifenden und projektorientierten Unterricht.
Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf zwei der Bereiche nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4.“
§ 30 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Nummer 3 Buchstabe c wird die Angabe „Mittelalter“ durch die Angabe „16. Jahrhundert“ ersetzt.
In Nummer 4 Buchstabe b wird die Angabe „sowie Methoden und Kernbereiche des kulturwissenschaftlichen Ländervergleiches“ gestrichen.
In § 32 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b wird die Angabe „sowie Methoden und Kernbereiche des kulturwissenschaftlichen Ländervergleiches“ gestrichen.
§ 33 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
Buchstabe c wird gestrichen.
Die Buchstaben d bis f werden zu den Buchstaben c bis e.
Nach § 38 wird der folgende § 38a eingefügt:
„§ 38a Sonderpädagogische Förderung
Das Studium umfasst:
Sonderpädagogische Theorien, Modelle und Konzepte der Bildung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen;
Sonderpädagogische Förderschwerpunkte im Überblick;
Diagnostik, Beratung und Förderplanung;
Sprachliche Bildung und Sprachförderung im Kontext sonderpädagogisch relevanter Phänomene und sonderpädagogischer Förderung sowie Mehrsprachigkeit;
Differenzierte Leistungsermittlung und -bewertung sowie
Fachdidaktik.
Prüfungsinhalte sind:
Grundlagen verschiedener Förderschwerpunkte: Organisationsformen des inklusiven Unterrichts; sonderpädagogische Förderung und sonderpädagogische Förderkonzepte in zwei ausgewählten sonderpädagogischen Förderschwerpunkten; Kenntnis zu häufigen Erscheinungsformen von Entwicklungsstörungen, Sinnes- und Wahrnehmungsbeeinträchtigungen;
Diagnostik, Beratung und Förderplanung: Grundlagen sonderpädagogischer Diagnostik, insbesondere Erhebung der Lernausgangslage, Lernvoraussetzungen sowie Prozessdiagnostik zur Evaluation sonderpädagogischer Förderung; Grundlagen der Gesprächsführung und Beratung von Lehrkräften, Personensorgeberechtigten sowie Schülerinnen und Schülern bei individuellem sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf, interdisziplinäre Kooperation sowie Planung von Fördermaßnahmen für einen der gewählten Förderschwerpunkte;
Fachdidaktik: Analyse und Bewertung curricularer Konzepte im gemeinsamen Unterricht unter besonderer Berücksichtigung der Beschreibung von Lernwegen und Lernstrategien sowie individuellen Lernprozessen; individualisierende und differenzierende Maßnahmen im Kontext eines pädagogisch-didaktischen Gesamtkonzeptes; Kenntnis und Bewertung spezifischer Methoden und Medien zur Gestaltung von Lehr- und Lernprozessen unter Berücksichtigung von Benachteiligtenförderung.
Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf zwei der Bereiche nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3.“
§ 42 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Nummer 2 Buchstabe c wird gestrichen.
In Nummer 3 Buchstabe d wird die Angabe „und öffentlicher Raum“ gestrichen.
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
In Nummer 1 wird die Angabe „, wie Management, Beschaffung, Produktion“ gestrichen.
In Nummer 2 werden die Angabe „hinsichtlich ihres Einsatzes in der Produktion“ und die Angabe „am Beispiel eines ausgewählten Technikbereiches“ gestrichen.
Nummer 3 wird durch die folgende Nummer 3 ersetzt:
„3. Ökotrophologie: Bewertung von ernährungs- und haushaltswissenschaftlichen Erkenntnissen, Beschreibung von komplexen Sachverhalten unter Nutzung der Ernährungsökologie, Reflexion von Arbeitsprozessen und Aufgaben im Haushalt, Erörterung von Aspekten der Wohngestaltung, Kenntnis der Vielgestaltigkeit von Textilien und“.
§ 43 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
In Satz 1 Nummer 2 wird nach der Angabe „Chemie,“ die Angabe „Deutsch als Zweitsprache,“ und nach der Angabe „Russisch,“ die Angabe „Sonderpädagogische Förderung,“ eingefügt.
Nach Satz 3 wird der folgende Satz eingefügt:
„Das Fach Deutsch als Zweitsprache kann ausschließlich mit den Fächern Englisch und Mathematik, das Fach Sonderpädagogische Förderung mit den Fächern Deutsch, Englisch und Mathematik kombiniert werden.“
In § 44 wird die Angabe „, im Fach Deutsch als Zweitsprache nach § 49“ gestrichen.
§ 45 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird durch den folgenden Absatz 1 ersetzt:
„(1) Das Studium umfasst:
Erziehungswissenschaft,
Pädagogische Psychologie und
Interdisziplinäre Studien:
sozialwissenschaftliche Konzepte,
Kommunikation, Interaktion und Konfliktbewältigung,
Berufs- und Lebensweltorientierung,
fächerverbindendes und fachübergreifendes Lernen,
vertiefte Reflexion von Theorie und Praxis bei der Gestaltung spezifischer Lehr-Lernumgebungen an der Oberschule.“
Absatz 2 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
In Buchstabe e wird die Angabe „Reflexion,“ durch die Angabe „Reflexion und“ ersetzt.
Buchstabe f wird gestrichen.
In Absatz 3 wird nach der Angabe „Absatz 1“ die Angabe „Nummer 1 oder 2“ eingefügt.
§ 48 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
In Buchstabe b wird die Angabe „Entwicklung“ durch die Angabe „ausgewählte Aspekte der Entwicklung“ ersetzt.
In Buchstabe c wird die Angabe „Mittelalter, Frühe Neuzeit,“ gestrichen.
§ 49 wird durch den folgenden § 49 ersetzt:
„§ 49 Deutsch als Zweitsprache (DaZ)
Das Studium umfasst:
Sprachwissenschaftliche Grundlagen des Deutschen:
System der Sprache: Phonologie, Orthographie, Lexikologie, Grammatik,
Sprachgebrauch und sprachliches Handeln,
Zweitspracherwerb und Mehrsprachigkeit:
empirische Zweitspracherwerbsforschung,
Erscheinungsformen migrationsbedingter Mehrsprachigkeit,
Lernersprachen und Erwerbsverläufe, Spracherwerbsstufen,
Sprachdiagnostik und Sprachförderung:
Verfahren der Sprachdiagnostik,
Sprachfördermodelle und -förderplanung,
Migrationsforschung:
Migrationsgeschichte und -politik Deutschlands,
Schule, Sprache und Bildung in der Migrationsgesellschaft,
Kulturstudien im Kontext von Deutsch als Zweitsprache sowie
Fachdidaktik:
Theorien, Modelle und Konzepte des Lehrens und Lernens von Deutsch als Zweitsprache,
Ziele, Inhalte, Methoden und Medien der Gestaltung von Lehr- und Lernprozessen, Möglichkeiten der individuellen Förderung in heterogenen Lerngruppen,
Anforderungen an den sprachförderlichen und lernzieldifferenten Unterricht.
Prüfungsinhalte sind:
Sprachwissenschaft: Kenntnis der Sprachstrukturen, Gebrauchsformen des Deutschen sowie Formen sprachlichen Handelns, Analyse sprachlicher Anforderungen im Fachunterricht,
Zweitspracherwerb und Mehrsprachigkeit: Kenntnis von Theorien, Methoden und Ergebnissen der Zweitspracherwerbsforschung, Kenntnis von Spracherwerbsprozessen und Ergebnissen aktueller Mehrsprachigkeitsforschung,
Sprachdiagnostik und Sprachförderung: Kenntnis von Sprachdiagnoseverfahren sowie -instrumenten, Kenntnis von Sprachfördermodellen,
Kulturwissenschaftliche Perspektiven und Deutsch als Zweitsprache in der Migrationsgesellschaft: Kenntnis von kulturreflexiven, auch rassismuskritischen Perspektiven von Deutsch als Zweitsprache, der Migrationsgeschichte Deutschlands sowie von Bedingungen schulischer und sprachlicher Bildung in der Migrationsgesellschaft sowie
Fachdidaktik: Kenntnis der Bildungsstandards und curricularer Dokumente einschließlich der Niveaustufen DaZ; Theorien, Modelle und Konzepte zweitsprachlichen Unterrichts unter Beachtung der Besonderheiten des DaZ-Unterrichts; Planung, Gestaltung und Reflexion von Lehr- und Lernprozessen im DaZ-Unterricht unter Beachtung heterogener Lernvoraussetzungen und individueller Entwicklungspotenziale; Analyse und Bewertung des ziel- und adressatengerechten Einsatzes digitaler und analoger Medien; Anforderungen an den lernzieldifferenten, fachübergreifenden und projektorientierten Unterricht.
Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf zwei der Bereiche nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4.“
§ 50 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
In Nummer 3 Buchstabe c wird die Angabe „Mittelalter“ durch die Angabe „16. Jahrhundert“ ersetzt.
In Nummer 4 Buchstabe b wird die Angabe „sowie Methoden und Kernbereiche des kulturwissenschaftlichen Ländervergleiches“ gestrichen.
In Absatz 3 Nummer 3 wird die Angabe „Mittelalter“ durch die Angabe „16. Jahrhundert“ ersetzt.
In § 51 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe f wird die Angabe „und Probleme der Religionsphilosophie“ gestrichen.
In § 52 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe b wird die Angabe „sowie Methoden und Kernbereiche des kulturwissenschaftlichen Ländervergleiches“ gestrichen.
§ 53 wird wie folgt geändert:
In Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b wird die Angabe „und Systemvergleich“ gestrichen.
In Absatz 2 Nummer 2 wird die Angabe „und Vergleich politischer Systeme einschließlich“ durch die Angabe „der politischen Systeme“ ersetzt.
In § 54 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe b wird die Angabe „physisch-geographischer“ durch die Angabe „gesellschaftlicher“ ersetzt.
§ 56 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Nummer 1 Buchstabe c bis e wird durch die folgenden Buchstaben c und d ersetzt:
„c) Aufbau und Funktionsweise von Netzwerken,
Betriebssysteme,“.
Nummer 2 Buchstabe c wird durch die folgenden Buchstaben c und d ersetzt:
„c) formale Sprachen,
Berechenbarkeit und Komplexität,“.
Nummer 4 Buchstabe b und c wird durch die folgenden Buchstaben b bis d ersetzt:
„b) webbasierte Systeme und Anwendungen,
Machine Learning, künstliche Intelligenz,
Computergrafik, zum Beispiel bildgebende Verfahren, Pixel- und Vektorgrafik, Farbmodelle, Kompressionsverfahren,“.
In Nummer 5 Buchstabe b wird die Angabe „Auswirkungen auf die zukünftige Arbeitswelt, Auswirkungen auf das soziale Gefüge der Gesellschaft,“ gestrichen.
In Absatz 3 wird nach der Angabe „5“ die Angabe „,wobei ein Bereich nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 zu wählen ist“ eingefügt.
§ 57 Absatz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
Buchstabe b wird gestrichen.
Die Buchstaben c bis f werden zu den Buchstaben b bis e.
§ 60 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Nummer 2 wird gestrichen.
Die Nummern 3 bis 6 werden zu den Nummern 2 bis 5.
Absatz 2 wird wie folgt geändert:
Nummer 2 wird gestrichen.
Die Nummern 3 und 4 werden zu den Nummern 2 und 3.
In Absatz 3 wird die Angabe „und auf einen Schwerpunkt aus dem Bereich nach Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3“ gestrichen.
Nach § 64 wird der folgende § 64a eingefügt:
„§ 64a Sonderpädagogische Förderung
Das Studium umfasst:
Sonderpädagogische Theorien, Modelle und Konzepte der Bildung und Erziehung von Kindern und Jugendlichen mit Behinderungen;
Sonderpädagogische Förderschwerpunkte im Überblick;
Diagnostik, Beratung und Förderplanung;
Benachteiligtenförderung, Innovation und Evaluation sonderpädagogischer Förderung;
Sprachliche Bildung und Sprachförderung im Kontext sonderpädagogisch relevanter Phänomene und sonderpädagogischer Förderung sowie Mehrsprachigkeit;
Differenzierte Leistungsermittlung und -bewertung sowie
Fachdidaktik.
Prüfungsinhalte sind:
Grundlagen verschiedener Förderschwerpunkte: Organisationsformen des inklusiven Unterrichts; sonderpädagogische Förderung und sonderpädagogische Förderkonzepte in zwei ausgewählten sonderpädagogischen Förderschwerpunkten; Kenntnis zu häufigen Erscheinungsformen von Entwicklungsstörungen, Sinnes- und Wahrnehmungsbeeinträchtigungen;
Diagnostik, Beratung und Förderplanung: Grundlagen sonderpädagogischer Diagnostik, insbesondere Erhebung der Lernausgangslage, Lernvoraussetzungen sowie Prozessdiagnostik zur Evaluation sonderpädagogischer Förderung; Grundlagen der Gesprächsführung und Beratung von Lehrkräften, Personensorgeberechtigten sowie Schülerinnen und Schülern bei individuellem sonderpädagogischen Unterstützungsbedarf, interdisziplinäre Kooperation sowie Planung von Fördermaßnahmen für einen der gewählten Förderschwerpunkte;
Fachdidaktik: Analyse und Bewertung curricularer Konzepte im gemeinsamen Unterricht unter besonderer Berücksichtigung der Beschreibung von Lernwegen und Lernstrategien sowie individuellen Lernprozessen; individualisierende und differenzierende Maßnahmen im Kontext eines pädagogisch-didaktischen Gesamtkonzeptes; Kenntnis und Bewertung spezifischer Methoden und Medien zur Gestaltung von Lehr- und Lernprozessen unter Berücksichtigung von Benachteiligtenförderung.
Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf zwei der Bereiche nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3.“
In § 66 Absatz 1 Nummer 3 Buchstabe c wird die Angabe „Mittelalter“ durch die Angabe „16. Jahrhundert“ ersetzt.
§ 69 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Nummer 2 Buchstabe c wird gestrichen.
In Nummer 3 Buchstabe d wird die Angabe „und öffentlicher Raum“ gestrichen.
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
In Nummer 1 wird die Angabe „, wie Management, Beschaffung, Produktion“ gestrichen.
In Nummer 2 werden die Angabe „hinsichtlich ihres Einsatzes in der Produktion“ und die Angabe „am Beispiel eines ausgewählten Technikbereiches“ gestrichen.
Nummer 3 wird durch folgende Nummer 3 ersetzt:
„3. Ökotrophologie: Bewertung von ernährungs- und haushaltswissenschaftlichen Erkenntnissen, Beschreibung von komplexen Sachverhalten unter Nutzung der Ernährungsökologie, Reflexion von Arbeitsprozessen und Aufgaben im Haushalt, Erörterung von Aspekten der Wohngestaltung, Kenntnis der Vielgestaltigkeit von Textilien und“.
§ 77 wird durch den folgenden § 77 ersetzt: „§ 77 Deutsch als Zweitsprache (DaZ)
Das Studium umfasst:
Sprachwissenschaftliche Grundlagen des Deutschen:
System der Sprache: Phonologie, Orthographie, Lexikologie, Grammatik,
Sprachgebrauch und sprachliches Handeln,
Zweitspracherwerb und Mehrsprachigkeit:
empirische Zweitspracherwerbsforschung,
Erscheinungsformen migrationsbedingter Mehrsprachigkeit,
Lernersprachen und Erwerbsverläufe, Spracherwerbsstufen,
Sprachdiagnostik und Sprachförderung:
Verfahren der Sprachdiagnostik,
Sprachfördermodelle und -förderplanung,
Migrationsforschung:
Migrationsgeschichte und -politik Deutschlands,
Schule, Sprache und Bildung in der Migrationsgesellschaft,
Kulturstudien im Kontext von Deutsch als Zweitsprache sowie
Fachdidaktik:
Theorien, Modelle und Konzepte des Lehrens und Lernens von Deutsch als Zweitsprache,
Ziele, Inhalte, Methoden und Medien der Gestaltung von Lehr- und Lernprozessen, Möglichkeiten der individuellen Förderung in heterogenen Lerngruppen,
Anforderungen an den sprachförderlichen und lernzieldifferenten Unterricht.
Prüfungsinhalte sind:
Sprachwissenschaft: Kenntnis der Sprachstrukturen, Gebrauchsformen des Deutschen sowie Formen sprachlichen Handelns, Analyse sprachlicher Anforderungen im Fachunterricht,
Zweitspracherwerb und Mehrsprachigkeit: Kenntnis von Theorien, Methoden und Ergebnissen der Zweitspracherwerbsforschung, Kenntnis von Spracherwerbsprozessen und Ergebnissen aktueller Mehrsprachigkeitsforschung,
Sprachdiagnostik und Sprachförderung: Kenntnis von Sprachdiagnoseverfahren sowie -instrumenten, Kenntnis von Sprachfördermodellen,
Kulturwissenschaftliche Perspektiven und Deutsch als Zweitsprache in der Migrationsgesellschaft: Kenntnis von kulturreflexiven, auch rassismuskritischen Perspektiven von Deutsch als Zweitsprache, der Migrationsgeschichte Deutschlands sowie von Bedingungen schulischer und sprachlicher Bildung in der Migrationsgesellschaft sowie
Fachdidaktik: Kenntnis der Bildungsstandards und curricularer Dokumente einschließlich der Niveaustufen DaZ; Theorien, Modelle und Konzepte zweitsprachlichen Unterrichts unter Beachtung der Besonderheiten des DaZ-Unterrichts; Planung, Gestaltung und Reflexion von Lehr- und Lernprozessen im DaZ-Unterricht unter Beachtung heterogener Lernvoraussetzungen und individueller Entwicklungspotenziale; Analyse und Bewertung des ziel- und adressatengerechten Einsatzes digitaler und analoger Medien; Anforderungen an den lernzieldifferenten, fachübergreifenden und projektorientierten Unterricht.
Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf zwei der Bereiche nach Absatz 1 Nummer 1 bis 4.“
§ 85 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Nummer 1 Buchstabe c bis e wird durch die folgenden Buchstaben c und d ersetzt:
„c) Aufbau und Funktionsweise von Netzwerken,
Betriebssysteme,“.
Nummer 2 Buchstabe c wird durch den folgenden Buchstaben c ersetzt:
„c) formale Sprachen,“. cc) Nummer 4 Buchstabe b und c wird durch die folgenden Buchstaben b bis d ersetzt: „b) webbasierte Systeme und Anwendungen,
Machine Learning, künstliche Intelligenz,
Computergrafik, zum Beispiel bildgebende Verfahren, Pixel- und Vektorgrafik, Farbmodelle, Kompressionsverfahren,“.
In Nummer 5 Buchstabe b wird die Angabe „Auswirkungen auf die zukünftige Arbeitswelt, Auswirkungen auf das soziale Gefüge der Gesellschaft,“ gestrichen.
In Absatz 3 wird nach der Angabe „5“ die Angabe „, wobei ein Bereich nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 zu wählen ist“ eingefügt.
§ 95 Absatz 4 wird durch den folgenden Absatz 4 ersetzt: „(4) Die mündliche Prüfung des Faches erstreckt sich auf zwei der Bereiche nach Absatz 1 Nummer 2 bis 4. Die mündliche Prüfung des Faches und der Fachdidaktik findet überwiegend in russischer Sprache statt.“
§ 100 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Satz 2 wird gestrichen.
Nach dem neuen Satz 2 werden folgende Sätze 3 und 4 eingefügt:
„Die Wahl einer Fachrichtung schließt, soweit mehrere Vertiefungsrichtungen vorgesehen sind, eine Vertiefungsrichtung ein. Ausschließlich in den Fachrichtungen Elektrotechnik und Informationstechnik sowie Metall- und Maschinentechnik können anstelle eines Faches oder einer zweiten Fachrichtung weitere Vertiefungsrichtungen gewählt werden.“
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
Nach Nummer 3 wird folgende Nummer 4 eingefügt:
„4. Deutsch als Zweitsprache,“. bb) Die Nummern 4 bis 21 werden zu den Nummern 5 bis 22.
In Absatz 4 Satz 2 wird nach der Angabe „Maschinentechnik“ die Angabe „, jedoch hier ausgenommen die Vertiefungsrichtung Fahrzeugtechnik,“ eingefügt.
In Absatz 5 wird die Angabe „, 78“ gestrichen.
Nach Absatz 6 wird folgender Absatz 7 eingefügt:
„(7) Die mündlichen Prüfungen in den Fachrichtungen Elektrotechnik und Informationstechnik sowie Metall- und Maschinentechnik erstrecken sich bei der Wahl von weiteren Vertiefungsrichtungen auf die Fachrichtung und die Berufsfelddidaktik.“
In § 101 wird die Angabe „Deutsch als Zweitsprache nach § 77“ durch die Angabe „Sonderpädagogische Förderung nach § 64a“ ersetzt.
§ 105 wird wie folgt geändert:
Absatz 1 wird wie folgt geändert:
Nummer 1 Buchstabe c und d wird durch die folgenden Buchstaben c und d ersetzt:
„c) Grundlagen der mechanischen, thermischen und chemischen Verfahrens- und Apparatetechnik,
spezifische Schwerpunktsetzungen in einem Feld der Chemie- und Umwelttechnik: Mehrphasenreaktionstechnik, Anlagen- und Sicherheitstechnik, verfahrenstechnische Anlagen, Grundlagen der Siedlungswasserwirtschaft, Abfallwirtschaft und Altlasten oder Abwasserbehandlung,“.
In Nummer 2 Buchstabe b wird die Angabe „Mathematik, Physik und Biologie“ durch die Angabe „Mathematik und Physik“ ersetzt.
Absatz 2 Nummer 1 wird durch die folgende Nummer 1 ersetzt: „1. Chemietechnik: Anwendung verfahrens- und apparatetechnischer Grundlagen für mechanische und thermische Zustandsänderungen; Aspekte der chemischen Verfahrens- und Apparatetechnik, inklusive stöchiometrische und messtechnische Grundlagen der Reaktions- und Reaktortechnik für Stoffumwandlungsprozesse zur Lösung komplexer chemietechnischer Aufgabenstellungen in sich verändernden Technikfeldern und“.
In Absatz 3 wird nach der Angabe „auf“ die Angabe „die“ eingefügt.
§ 107 wird wie folgt geändert:
Die Absätze 1 und 2 werden durch folgende Absätze 1 und 2 ersetzt:
„(1) Das Studium umfasst:
Naturwissenschaftliche Aspekte:
Grundlagen der Mathematik des Berufsfeldes,
physikalisch-technische Grundlagen,
Technikwissenschaftliche Aspekte:
Grundlagen der Elektrotechnik,
Grundlagen der Automatisierungstechnik,
Elektroenergietechnik,
Grundlagen der Informatik,
Berufsfelddidaktik:
didaktische Handlungs- und Forschungsfelder im Berufsfeld,
Entwicklung und Begründung von Lehr- und Lernprozessen auf der Grundlage unterschiedlicher didaktischer Theorien, Modelle und Konzepte,
institutionelle Rahmenbedingungen pädagogischen Handelns.
In der Vertiefungsrichtung umfasst das Studium darüber hinaus je zwei der nachfolgend dazu genannten Gebiete:
Vertiefungsrichtung Elektroenergietechnik:
Leistungselektronik,
elektrische Maschinen,
Elektroversorgungssysteme,
Vertiefungsrichtung Informationstechnik:
Schaltungstechnik,
Nachrichtentechnik,
Kommunikationsnetze,
Vertiefungsrichtung Automatisierungstechnik:
Mess- und Sensortechnik,
Regelungstechnik,
Modellbildung und Simulation,
Vertiefungsrichtung Geräte- und Systemtechnik:
Aufbau- und Verbindungstechnik,
Geräteentwicklung,
Konstruktion und
Vertiefungsrichtung Mikroelektronik:
Herstellung von Bauelementen, Schaltungen und Mikrosystemen,
Aufbau- und Verbindungstechnik der Elektronik,
Technologien der Mikroelektronik.“
Absatz 3 wird wie folgt geändert:
In Nummer 1 wird nach der Angabe „Elektroenergieversorgung,“ die Angabe „Entwurf von Schutzsystemen,“ eingefügt.
Die Nummern 2 bis 4 werden durch die folgenden Nummern 2 bis 4 ersetzt:
„2. Vertiefungsrichtung Informationstechnik: Wirkprinzipien und Einsatz der elektronischen Schaltungstechnik, rechnergestützter Layoutentwurf, Signalverarbeitung, Modelle und Werkzeuge der Informationstheorie, theoretische Prinzipien und praktische Anwendungen der Nachrichtentechnik, Kommunikationsnetze und deren Anforderungen auch unter Nachhaltigkeitsaspekten,
Vertiefungsrichtung Automatisierungstechnik: Modellstrukturen für die Prozessidentifikation, Möglichkeiten und Einsatz der Prozessmess- und -leittechnik, Steuerung diskreter Prozesse auch unter Nachhaltigkeitsaspekten, Modellierungsparadigmen,
Vertiefungsrichtung Geräte- und Systemtechnik: Anwendungen der Aufbau- und Verbindungstechnik sowie deren Anforderungen, Konstruieren und Berechnen von Baugruppen, Gestaltungsmöglichkeiten und Anwendungen in der Baugruppen- und Geräteentwicklung, Anforderungen an und Realisierung biomedizinischer Technik, Schaltkreis- und Systementwurf auch unter Nachhaltigkeitsaspekten,“. cc) Nach Nummer 4 wird folgende Nummer 5 eingefügt: „5. Vertiefungsrichtung Mikroelektronik: Werkstoffe der Halbleiter- und Mikrotechnik sowie die zugehörigen Halbleitertechnologien; Eigenschaften und Funktionsweisen von Halbleiterbauelementen, Prinzipien zur Herstellung und Miniaturisierung von Bauelementen und integrierten Schaltungen, Mikrosystemtechnik und deren technologischen Verfahren, Anwendungen der Aufbau- und Verbindungstechnik sowie deren Anforderungen, Rechnergestützter Schaltkreisentwurf sowie“. dd) Nummer 5 wird zu Nummer 6. c) Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt: „(5) Die mündliche Prüfung der Fachrichtung bei der Wahl von weiteren Vertiefungsrichtungen erstreckt sich auf je einen Schwerpunkt aus zwei Vertiefungsrichtungen nach Absatz 2.“
§113 wird wie folgt geändert:
Die Absätze 1 bis 3 werden durch die folgenden Absätze 1 bis 3 ersetzt:
„(1) Das Studium umfasst:
Naturwissenschaftliche Aspekte:
Grundlagen der Mathematik des Berufsfeldes,
physikalische Grundlagen,
chemische Grundlagen,
Technikwissenschaftliche Aspekte:
Grundlagen der Konstruktions- und Fertigungstechnik,
Grundlagen der Thermodynamik,
Grundlagen der Produktionstechnik,
Grundlagen der Automatisierungstechnik,
Berufsfelddidaktik:
didaktische Handlungs- und Forschungsfelder im Berufsfeld,
Entwicklung und Begründung von Lehr- und Lernprozessen auf der Grundlage unterschiedlicher didaktischer Theorien, Modelle und Konzepte,
institutionelle Rahmenbedingungen pädagogischen Handelns.
In der Vertiefungsrichtung umfasst das Studium darüber hinaus:
Vertiefungsrichtung Produktionstechnik:
Fertigungsverfahren,
Antriebssysteme,
Konstruktion, Fertigungstechnik, Fertigungsplanung,
Vertiefungsrichtung Energie-, Gebäude- und Versorgungstechnik:
Strömungsmechanik,
Wärme- und Stoffübertragung,
Thermodynamik,
Vertiefungsrichtung Luftfahrzeugtechnik:
Luftfahrzeugauslegung,
Grundlagen der Luftfahrzeugsysteme,
Grundlagen der Luftfahrzeuginstandhaltung und Reparaturtechnologien,
Vertiefungsrichtung Fahrzeugtechnik:
Antriebssysteme,
Automobiltechnik,
Fahrzeug- und Verkehrssicherheit sowie
Vertiefungsrichtung Elektrotechnik und Robotik:
Grundlagen der Elektrotechnik,
Software Engineering,
Automatisierungstechnik.
Prüfungsinhalte sind:
Vertiefungsrichtung Produktionstechnik: Wirkungsweise, Funktion und Einsatz von ausgewählten Verfahren der Fertigungs- und Produktionstechnik; Aufbau und Wirkungsweise von Antrieben und Anforderungen an diese; Verfahren der Konstruktion und Fertigung; Konstruktion von sowie Anforderungen an und Einsatzziel von Werkzeugmaschinen; Organisation und Steuerung von Produktionssystemen; Anwendung von Schweiß- und Lötverfahren; Einsatz von Verfahren der Prozessautomation sowie der Zerspan- und Abtragetechnik; Arbeitssicherheit und Ergonomie; Arbeitsplanung; ökonomische, ökologische und soziale Aspekte in der Entwicklung der Produktionstechnik,
Vertiefungsrichtung Energie-, Gebäude- und Versorgungstechnik: Anforderungen an die Technik; Anlagenaufbau; Funktionsweise der Komponenten; Anlagenbetrieb sowie Anlagenauslegung wärme- und kältetechnischer Anlagen; technische Thermodynamik oder Strömungslehre in der Gebäudeenergie- und Versorgungstechnik; Energieeinsparung und Schadstoffemissionsminderung; Wärmepumpen; regenerative Energien; Betrieb und Instandhaltung von Energieanlagen; Aspekte der Nachhaltigkeit,
Vertiefungsrichtung Fahrzeugtechnik: Anforderungen an Technik, Aufbau und Funktion fahrzeugtechnischer Systeme und Teilsysteme, insbesondere hinsichtlich der Fahrzeugkonzepte und Einsatzgebiete der Kraftfahrzeuge; ausgewählte Aspekte der Thermodynamik, Strömungslehre oder Fluidtechnik auf dem Gebiet der Kraftfahrzeugtechnik; Ermüdungs- und Betriebsfestigkeit; besondere Aspekte des Zusammenwirkens von auch mechatronischen Fahrzeugkomponenten sowie von Fahrzeugen und von Teilsystemen im vernetzten Verkehrssystem; Verfahren der Maschinen- und Fahrzeugakustik; Verkehrssicherheit, insbesondere im vernetzten, automatisierten Fahren sowie Aspekte der Nachhaltigkeit,
Vertiefungsrichtung Elektrotechnik und Robotik: Modellstrukturen für die Prozessidentifikation; Einsatz von Mikrorechentechnik; Montage- und Handhabungsautomatisierung; Anwendung digitaler Messverfahren; Einsatz der Regel- und Automatisierungstechnik; Umgang mit ereignisdiskreten Systemen und Verhaltensmodellen; Möglichkeiten und Einsatz der Prozessmess- und -leittechnik; Steuerung diskreter Systeme auch unter Nachhaltigkeitsaspekten, Modellierungsparadigmen und
Berufsfelddidaktik: Analyse und Bewertung von Arbeit und Bildung im Berufsfeld; Analyse und Bewertung curricularer Konzepte; Planung, Gestaltung und Reflexion handlungsorientierter Lehr- und Lernprozesse an den unterschiedlichen Lernorten beruflicher Bildung unter Beachtung heterogener Lernvoraussetzungen, individueller Entwicklungspotenziale und von Möglichkeiten der individuellen Förderung; Analyse, Bewertung sowie sach- und adressatengerechte Nutzung digitaler und analoger Medien sowie Berücksichtigung weiterer erkenntnisunterstützender Mittel.“
Nach Absatz 4 wird folgender Absatz 5 eingefügt:
„(5) Die mündliche Prüfung der Fachrichtung bei der Wahl von weiteren Vertiefungsrichtungen erstreckt sich auf je einen Schwerpunkt aus zwei Vertiefungsrichtungen nach Absatz 2.“
§ 121 wird durch den folgenden § 121 ersetzt: „§ 121 Übergangsregelungen
Für Antragstellerinnen und Antragsteller, die spätestens für den Prüfungszeitraum Sommer 2028 zur Ersten Staatsprüfung zugelassen werden, ist diese Verordnung in der bis 14. August 2026 geltenden Fassung anzuwenden. Dies gilt auch für Antragstellerinnen und Antragsteller nach Satz 1, die nach § 20 Absatz 2 einen versäumten Prüfungsbestandteil nachholen oder nach § 21 Absatz 1 eine Wiederholungsprüfung ablegen.
Für Antragstellerinnen und Antragsteller, die ab dem Prüfungszeitraum Winter 2028/2029 und bis spätestens zum Prüfungszeitraum Winter 2032/2033 zur Ersten Staatsprüfung zugelassen werden, ist auf Wunsch der Antragstellerin oder des Antragstellers diese Verordnung in der bis 14. August 2026 geltenden Fassung anzuwenden. Ein Antrag auf Anwendung dieser Verordnung in der bis 14. August 2026 geltenden Fassung ist spätestens mit dem Zulassungsantrag nach § 8 zu stellen.“
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.