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Staatsprüfung im Sinne dieser Verordnung ist
die Zweite Staatsprüfung für Absolventinnen und Absolventen, die die Erste Staatsprüfung für ein Lehramt an Schulen nach der Lehramtsprüfungsordnung I vom 19. Januar 2022 (SächsGVBl. S. 46), in der jeweils geltenden Fassung, bestanden haben, sowie
die Staatsprüfung für Absolventinnen und Absolventen, die einen der Abschlüsse gemäß § 4 Absatz 1 Nummer 2 oder Nummer 3, Absatz 2 oder Absatz 3 nachweisen.
zu führen.
§ 17 Absatz 5 bis 7 gilt entsprechend.
§ 16 Absatz 5 bleibt unberührt.
Tag, Ort, Klasse, Kurs oder Jahrgangsstufe, Fach oder berufliche Fachrichtung und Thema der Prüfungslehrprobe,
Die Zweite Staatsprüfung dient der Feststellung, ob die Anwärterin oder der Anwärter nach ihren oder seinen fachlichen Kenntnissen und Kompetenzen sowie ihrer…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.