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Studienreferendarinnen und Studienreferendaren kann ein Zuschlag in Höhe von 390 Euro monatlich gewährt werden, wenn auf Grund des prognostizierten Bedarfs an grundständig ausgebildeten Lehrkräften ein Mangel an Bewerberinnen und Bewerbern für den Schuldienst besteht. Bei Teilzeitbeschäftigung wird der Zuschlag im gleichen Verhältnis wie die Arbeitszeit gekürzt.
Scheidet die Studienreferendarin oder der Studienreferendar vor dem Abschluss des Vorbereitungsdienstes oder wegen schuldhaften Nichtbestehens der Staatsprüfung nach § 2 Nummer 1 der Lehramtsprüfungsordnung II vom 12. Januar 2016 (SächsGVBl. S. 9), die durch Artikel 2 der Verordnung vom 5. Oktober 2016 (SächsGVBl. S. 475) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung, aus dem Vorbereitungsdienst aus, ist der Zuschlag in voller Höhe zurückzuzahlen.
Besteht ein erheblicher Mangel an qualifizierten Bewerbenden, können für den staatlichen Bereich die nach § 30 Satz 1 des Sächsischen Beamtengesetzes…
Das Staatsministerium für Kultus überträgt die Befugnis zur Kürzung des Anwärtergrundbetrages der Studienreferendarinnen und Studienreferendare nach § 73 Absatz…
Die Gewährung des Anwärtergrundbetrags kann von der Erfüllung von Auflagen abhängig gemacht werden, wenn im Rahmen des Vorbereitungsdienstes ein Studium…
Die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle kann den Anwärtergrundbetrag um bis zu 30 Prozent herabsetzen, wenn die betreffende Person die…
Die Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums des Innern zur Ausgestaltung des öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses vom 18. Mai 2002 (SächsGVBl.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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