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Bei Ermittlung der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft können buchführende Land- und Forstwirte für den Bau von Landarbeiterwohnungen Bewertungsfreiheit in der Weise in Anspruch nehmen, daß sie die Aufwendungen im Wirtschaftsjahr der Herstellung voll oder in diesem und in den beiden folgenden Wirtschaftsjahren mit je einem Drittel absetzen.
Bei nichtbuchführenden Land- und Forstwirten, deren Gewinn nicht nach § 13a des Einkommensteuergesetzes zu ermitteln ist, sind die Vorschriften des Absatzes 1 entsprechend anzuwenden.
Nichtbuchführende Landwirte, deren Gewinn nach § 13a des Einkommensteuergesetzes zu ermitteln ist, können die Aufwendungen für den Bau von Landarbeiterwohnungen im Wirtschaftsjahr der Herstellung voll oder in diesem und in den beiden folgenden Wirtschaftsjahren mit je einem Drittel absetzen.
Die Vergünstigung der Absätze 1 bis 3 wird nur gewährt, wenn die Landarbeiterwohnungen in den Wirtschaftsjahren 1950/51 bis 1976/77 hergestellt werden und wenn die Aufwendungen dafür innerhalb eines land- und forstwirtschaftlichen Betriebs entstanden sind.
1Absatz 2 Nummer 2 findet nur Anwendung, sofern im Veranlagungszeitraum 1986 bei einem Steuerpflichtigen für die von ihm zu eigenen Wohnzwecken oder zu…
1Die Steuerermäßigungen nach den Absätzen 2 oder 3 kann der Steuerpflichtige insgesamt nur bis zur Höhe der Bemessungsgrundlage der Abzugsbeträge nach § 10e…
die Voraussetzungen des Absatzes 4 Satz 2 Nummer 2 erfüllt sind.
nach § 34a begünstigte nicht entnommene Gewinne sowie
Die Vorschriften der §§ 76 bis 78 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung sind erstmals auf die Wirtschaftsgüter und auf die Um- und Ausbauten an…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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