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Die zuständige Stelle übermittelt die nach § 7 Absatz 1 geordnete Liste der Bewerberinnen und Bewerber bis zum 15. Juli an die Stiftung für Hochschulzulassung. Alle anderen Bewerberinnen und Bewerber erhalten von der zuständigen Stelle einen auf die Auswahl in ihrem Verfahren beschränkten Ablehnungsbescheid.
Die Stiftung für Hochschulzulassung erteilt den gemäß Absatz 1 benannten Bewerberinnen und Bewerbern einen Zulassungsbescheid.