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Die Auswahl der Bewerberinnen und Bewerber gemäß § 6 Absatz 1 richtet sich in aufsteigender Reihenfolge nach dem Mittelwert ihrer Rangplätze für die Vorleistungen und für das Auswahlgespräch (Listenplatz). Stimmen Bewerberinnen und Bewerber in dem Mittelwert gemäß Satz 1 überein, werden die für diese Ergebnisgruppe zu nutzenden Listenplätze durch Los zugewiesen.
Zur Ermittlung des Rangplatzes für die Vorleistungen werden der Punktwert für die Abiturdurchschnittsnote mit 30 Prozent, der Punktwert für den Studierfähigkeitstest mit 30 Prozent und der Punktwert für Tätigkeitszeiten gemäß Absatz 5 mit 40 Prozent gewichtet. Die einzelnen Punktwerte berechnen sich nach den Absätzen 3 bis 5. Bei gleichem Gesamtpunktwert wird der mittlere Rangplatz der für diese Ergebnisgruppe zu nutzenden Rangplätze zugewiesen, Nachkommastellen bleiben dabei außer Acht.
Der Punktwert für die Durchschnittsnote gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 des Landarztgesetzes Saarland wird ermittelt, indem diese von dem Wert 4,0 subtrahiert und das Ergebnis durch den Wert 3 dividiert wird. Für die Ermittlung der Durchschnittsnote gilt die Anlage 2 der Verordnung über die Studienplatzvergabe (StudienplatzvergabeVO) vom 19. November 2019 (Amtsbl. I S. 976), zuletzt geändert durch die Verordnung vom 24. April 2020 (Amtsbl. I S. 306) in der jeweils geltenden Fassung.
Der Punktwert für den fachspezifischen Studierfähigkeitstest gemäß § 6 Absatz 4 wird berechnet, indem von dem im TMS erzielten Testwert (Standardwert) 70 abgezogen und das Ergebnis durch 60 geteilt wird. Testwerte, die den unteren Grenzwert von 70 unterschreiten oder den oberen Grenzwert von 130 überschreiten, werden durch den jeweils nächstliegenden Grenzwert ersetzt.
Der Punktwert für Zeiten der einschlägigen Berufsausbildung, Berufstätigkeit oder praktischen Tätigkeit gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 des Landarztgesetzes Saarland wird ermittelt, indem die Zahl der in der Ausbildung oder im Beruf nachgewiesenen Monate durch 48 geteilt wird. Berücksichtigt werden maximal 48 Monate und nur human- und zahnmedizinische, therapeutische sowie pflegerische Berufe gemäß Anlage 6 der StudienplatzvergabeVO. Kalendermonate, die nicht vollständig mit anerkannten Zeiten einer beruflichen Tätigkeit belegt sind, werden berücksichtigt.
Zur Teilnahme am Auswahlgespräch gemäß § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Landarztgesetzes Saarland werden doppelt so viele Bewerberinnen und Bewerber zugelassen wie gemäß § 6 Absatz 2 auszuwählen sind. Die Zulassung zum Auswahlgespräch geht den Bewerberinnen und Bewerbern vorab in elektronischer Form, sodann in schriftlicher Form zu. Die Zulassung richtet sich nach dem Rangplatz für die Vorleistungen. Nehmen mehr Bewerberinnen und Bewerber den letzten zu berücksichtigenden Rangplatz ein als für das Gespräch zugelassen werden können, so entscheidet unter ihnen das Los. Liegt der rechnerische Wert ihres Rangplatzes für die Vorleistungen über der Zahl der Zulassungen, so wird ihnen für das weitere Verfahren diese als Rangplatz für die Vorleistungen zugewiesen. Ein Nachrücken von Bewerberinnen oder Bewerbern ist bis drei Tage vor Stattfinden des Auswahlgesprächs möglich.
Das Auswahlgespräch besteht aus einem Interview, das von Jurorinnen oder Juroren bewertet wird. Die Jurorinnen und Juroren sind für die standardisierte Bewertung zu schulen. Die Einzelheiten des Verfahrens und seiner Bewertung legt die zuständige Stelle vorab im Einvernehmen mit dem Ministerium für das jeweilige Auswahlverfahren auf Grundlage einer wissenschaftlich fundierten Konzeption fest, die auch die Qualitätsstandards berufsbezogener Eignungsdiagnostik berücksichtigt.
Die zuständige Stelle beruft die Jurorinnen und Juroren im Einvernehmen mit dem Ministerium. Als Jurorinnen und Juroren sind Personen mit geeigneter Hochschulausbildung zu berufen. Dabei ist sicherzustellen, dass beim jeweiligen Auswahlgespräch mindestens eine Jurorin oder ein Juror über die erforderliche, in der Regel ärztliche Sachkunde für die Mitwirkung im Auswahlverfahren verfügt. Die Berufung ist vertraulich zu behandeln. Sie erfolgt für das jeweilige Auswahlverfahren und kann wiederholt ausgesprochen werden. Im Einvernehmen mit dem Ministerium kann die Berufung aus wichtigem Grund widerrufen oder eine berufene Person von einem Auswahlverfahren ganz oder teilweise ausgeschlossen werden. Für die Beteiligung am Auswahlverfahren wird eine angemessene Aufwandsentschädigung geleistet. Reisekosten werden nach Maßgabe des Saarländischen Reisekostengesetzes vom 31. März 1966 in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. August 1976 (Amtsbl. S. 857) zuletzt geändert durch das Gesetz vom 13. Oktober 2015 (Amtsbl. I S. 790) in der jeweils geltenden Fassung ersetzt. Die Auswahlgespräche sind nicht öffentlich. Die Vertreterinnen und Vertreter der zuständigen Stelle und des Ministeriums sind berechtigt, an den Prüfungen teilzunehmen.
Die jeweilige Bewertung des Auswahlgesprächs erfolgt auf einer Punkteskala. Der Rangplatz einer Bewerberin oder eines Bewerbers für das Auswahlgespräch richtet sich nach der erzielten Summe der Punkte. Stimmen Bewerberinnen und Bewerber in ihrem Gesamtpunktwert überein, wird ihnen der mittlere Rangplatz der für diese Ergebnisgruppe zu nutzenden Rangplätze zugewiesen, Nachkommastellen bleiben dabei außer Acht.
Abweichend von Absatz 7 kann das Auswahlgespräch im Falle der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite über eine webbasierte Videokonferenz (Online-Interview) stattfinden. Gleiches gilt für die Schulung der Jurorinnen und Juroren.