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Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen die Vermögensgegenstände nach Maßgabe der Aufgabenzuordnung und der haushaltsrechtlichen Vorschriften, namentlich § 61 der Landeshaushaltsordnung, vom bisherigen Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz auf das Landesamt über. Näheres regelt eine zwischen dem Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz und dem Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr abzuschließende Verwaltungsvereinbarung mit Zustimmung des für Finanzen zuständigen Ministeriums.
Die Verbindlichkeiten, die mit dem Vermögen nach den Absätzen 1 und 2 in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, gehen vorbehaltlich der in…
Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung von Landesoberbehörden und zur Anpassung von Rechtsvorschriften für die Geschäftsbereiche des Ministeriums für…
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes übernimmt das Landesamt im Rahmen der übertragenen Aufgaben nach § 2 die Rechtsnachfolge für das bisherige Landesamt für…
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes sind die Beschäftigten der in der Anlage zu diesem Gesetz aufgeführten Organisationseinheiten des Landesamtes für Natur,…
Vermögen und Schulden der Provinzialverbände werden mit Inkrafttreten des Gesetzes Vermögen und Schulden der Landschaftsverbände. Vermögensteile, die bei…
Dem Landesamt werden, soweit nicht für einzelne Aufgaben spezielle Zuständigkeitsregelungen dieser Bestimmung vorgehen, aus dem Kreis der dem bisherigen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.