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Dem Landesamt werden, soweit nicht für einzelne Aufgaben spezielle Zuständigkeitsregelungen dieser Bestimmung vorgehen, aus dem Kreis der dem bisherigen Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz obliegenden Aufgaben folgende landesweit bedeutsame Aufgaben übertragen:
Ernährungsangelegenheiten und wirtschaftlicher Verbraucherschutz,
Gesundheitlicher Verbraucherschutz,
Veterinärwesen,
Tierschutz, Tiergesundheit, Tierseuchenbekämpfung, Tierische Nebenprodukte und Tierarzneimittel inklusive Tierimpfstoffe,
Abwehr von Gefahren ausgehend von sehr giftigen Tieren,
Ernährungsnotfallvorsorge,
Marktüberwachung,
Fachberufe in den Aufgabenbereichen,
Angewandte Fischerei, Fischökologie und Aquakultur,
Jagdkunde und Wildtiermanagement sowie
Förderung von Maßnahmen, Projekten und Institutionen im Verbraucherschutz, in Ernährungsangelegenheiten, in den Bereichen der Land-, Ernährungs- und Forstwirtschaft, der Regionalvermarktung, des Agrarmarktes sowie im Rahmen der unter den Nummern 3 und 4 genannten Aufgabenbereiche.
In den in Absatz 1 genannten Bereichen nimmt das Landesamt wissenschaftliche Aufgaben und die Beratung des für Landwirtschaft und Verbraucherschutz zuständigen Ministeriums, der Dienststellen seines Geschäftsbereichs und, soweit erforderlich, die Beratung der Träger öffentlicher Verwaltung und die Gutachtertätigkeit für die Gerichte wahr (Fachaufgaben).
Die Aufsichtsbehörde kann dem Landesamt weitere Fachaufgaben übertragen. Die Übertragung neuer Fachaufgaben durch andere Ministerien erfolgt im Einvernehmen mit der Aufsichtsbehörde.
In den in Absatz 1 Nummer 2 bis 11 genannten Aufgabenbereichen nimmt das Landesamt nach Maßgabe bestehender Zuständigkeitsvorschriften hoheitliche Aufgaben wahr. Die hoheitlichen Aufgaben und Aufsichtsbefugnisse gemäß Absatz 1 Nummer 2 bis 7 nimmt das Landesamt als Sonderordnungsbehörde im Sinne des § 12 des Ordnungsbehördengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 1980 (GV. NW. S. 528) in der jeweils geltenden Fassung wahr.
In den in Absatz 1 genannten Bereichen nimmt das Landesamt wissenschaftliche Aufgaben und die Beratung des für Umwelt und Naturschutz zuständigen Ministeriums,…
die Errichtung, Bereitstellung und Unterhaltung von wirtschaftlichen und sozialen Einrichtungen,
Dabei ist es insbesondere Aufgabe der Landeszentrale,
nach § 8 Absatz 1 Satz 1, § 8a Absatz 1 und 3, § 15 Absatz 1 Satz 2 und § 16a Absatz 2 und 3 des Tierschutzgesetzes,
Dem Landesamt für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz werden, soweit es für meinen Geschäftsbereich tätig wird, die Befugnisse nach Absatz 1 für seinen…
Bewässerung und Entwässerung von Grundstücken;
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.