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Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung von Landesoberbehörden und zur Anpassung von Rechtsvorschriften für die Geschäftsbereiche des Ministeriums für Landwirtschaft und Verbraucherschutz und des Ministeriums für Umwelt, Naturschutz und Verkehr gehen die Vermögensgegenstände mit Ausnahme der Liegenschaften nach Maßgabe der Aufgabenzuordnung und der haushaltsrechtlichen Vorschriften, namentlich § 61 der Landeshaushaltsordnung, vom Landesbetrieb Wald und Holz NRW auf das Landesamt über.
Näheres regelt eine zwischen dem Ministerium für Umwelt, Naturschutz und Verkehr und dem Ministerium für Landwirtschaft und Verbraucherschutz abzuschließende Verwaltungsvereinbarung mit Zustimmung des für Finanzen zuständigen Ministeriums.
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes gehen die Vermögensgegenstände nach Maßgabe der Aufgabenzuordnung und der haushaltsrechtlichen Vorschriften, namentlich § 61…
Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung von Landesoberbehörden und zur Anpassung von Rechtsvorschriften für die Geschäftsbereiche des Ministeriums für…
Mit Inkrafttreten des Gesetzes zur Neuordnung von Landesoberbehörden und zur Anpassung von Rechtsvorschriften für die Geschäftsbereiche des Ministeriums für…
Mit Inkrafttreten dieses Gesetzes übernimmt das Landesamt im Rahmen der übertragenen Aufgaben nach § 2 die Rechtsnachfolge für das bisherige Landesamt für…
Die nach der Vereinbarung über die Zuordnung des Vermögens des Bergischen Schulfonds und des Gymnasialfonds Münstereifel zwischen dem Land Nordrhein-Westfalen…
Wird in bestehenden Vorschriften das Nationalparkforstamt Eifel des Landesbetriebes Wald und Holz NRW als zuständige Behörde für die Wahrnehmung von Aufgaben…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.