Gesetze
Gesetz wird geladen …
Ist in den Fällen des § 44 die oder der Anspruchsberechtigte an den Folgen des Dienstunfalls verstorben, so erhalten die Hinterbliebenen einen Unterhaltsbeitrag in Höhe des Witwen‑, Witwer- oder Waisengeldes, das sich nach den allgemeinen Vorschriften unter Zugrundelegung des Unterhaltsbeitrags nach § 44 Absatz 2 Nummer 1 ergibt.
Ist in den Fällen des § 44 die oder der Anspruchsberechtigte nicht an den Folgen des Dienstunfalls verstorben, so kann den Hinterbliebenen ein Unterhaltsbeitrag bis zur Höhe des Witwen-, Witwer- oder Waisengeldes bewilligt werden, das sich nach den allgemeinen Vorschriften unter Zugrundelegung des Unterhaltsbeitrages ergibt, den die oder der Verstorbene im Zeitpunkt des Todes bezogen hat.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Ist der frühere Beamte oder der frühere Ruhestandsbeamte nicht an den Folgen des Dienstunfalles verstorben, so kann seinen Hinterbliebenen ein Unterhaltsbeitrag…
Wegen der Unterhaltsbeiträge für Hinterbliebene (§ 59) gilt § 63 des Beamtenversorgungsgesetzes entsprechend. Hierbei gilt ein nach § 59 Absatz 2 gewährter…
Ist in den Fällen des § 41 die frühere Beamtin, der frühere Beamte, die frühere Ruhestandsbeamtin oder der frühere Ruhestandsbeamte an den Folgen des…
1Der geschiedenen Ehefrau oder dem geschiedenen Ehemann einer verstorbenen Beamtin, eines verstorbenen Beamten, einer Ruhestandsbeamtin oder eines…
§ 25 gilt entsprechend.
Der geschiedenen Ehefrau eines verstorbenen Beamten oder Ruhestandsbeamten oder dem geschiedenen Ehemann einer verstorbenen Beamtin oder Ruhestandsbeamtin, die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.