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Hat eine Beamtin oder ein Beamter ein nach dem 31. Dezember 1991 geborenes Kind erzogen, wird neben dem Ruhegehalt für jeden Monat einer ihr oder ihm zuzuordnenden Kindererziehungszeit ein Kindererziehungszuschlag gezahlt. Dies gilt nicht, wenn die Beamtin oder der Beamte wegen der Erziehung des Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig (§ 3 Satz 1 Nummer 1 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) war und die allgemeine Wartezeit für eine Rente der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt ist.
Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des Monats der Geburt und endet mit dem Ablauf des Monats, in dem die Erziehung endet, spätestens nach 36 Kalendermonaten. Wird während dieses Zeitraums vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das ihm eine Kindererziehungszeit zuzuordnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl der Kalendermonate der gleichzeitigen Erziehung verlängert.
Für die Zuordnung der Kindererziehungszeit zu einem Elternteil (§ 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 3 Nummer 2 und 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch - Allgemeiner Teil - vom 11. Dezember 1975 (BGBl. I S. 3015) in der jeweils geltenden Fassung) gilt § 56 Absatz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch entsprechend.
Die Höhe des Kindererziehungszuschlags ergibt sich aus der Anlage 2 zu diesem Gesetz. Bei einer linearen Erhöhung der Versorgungsbezüge erhöht sich der Zuschlag entsprechend.
Ab dem Tage der Geburt wird für Zeiten, für die kein Kindererziehungszuschlag zusteht, ein Kindererziehungsergänzungszuschlag gezahlt, soweit
nach dem 31. Dezember 1991 liegende Zeiten der Erziehung eines Kindes bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres oder Zeiten der nichterwerbsmäßigen Pflege eines pflegebedürftigen Kindes (§ 3 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch) bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
mit entsprechenden Zeiten für ein anderes Kind zusammentreffen oder
mit Zeiten im Beamtenverhältnis, die als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, oder Zeiten nach § 61 Absatz 1 Satz 1 zusammentreffen,
für diese Zeiten kein Anspruch nach § 70 Absatz 3a Satz 2 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch besteht und
Die Höhe des Kindererziehungsergänzungszuschlags ergibt sich aus der Anlage 2 zu diesem Gesetz. Bei einer linearen Erhöhung der Versorgungsbezüge erhöht sich der Zuschlag entsprechend.
Ruhegehalt, Kindererziehungs- und Kindererziehungsergänzungszuschlag dürfen zusammen nicht höher sein als das Ruhegehalt, das sich unter Berücksichtigung des Höchstruhegehaltssatzes und der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe ergeben würde, aus der sich das Ruhegehalt berechnet.
Bei der Anwendung des § 16 Absatz 2 sowie der Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften bleiben der Kindererziehungs- und Kindererziehungsergänzungszuschlag außer Betracht.
Hat eine Beamtin oder ein Beamter vor der Berufung in ein Beamtenverhältnis ein vor dem 1. Januar 1992 geborenes Kind erzogen, gelten die Absätze 1 bis 4, 7 und 8 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Kindererziehungszeit zwölf Kalendermonate nach Ablauf des Monats der Geburt endet. Die §§ 249 Absatz 2 bis 6 und 249a des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend.
Kommentierung und frühere Fassungen sind noch nicht im Bestand.
Das Ruhegehalt erhöht sich für jeden Monat einer dem Beamten zuzuordnenden Kindererziehungszeit um einen Kindererziehungszuschlag. Dies gilt nicht, wenn der…
nach dem 31. Dezember 1991 liegende Zeiten der Erziehung eines Kindes bis zur Vollendung des zehnten Lebensjahres oder Zeiten der nichterwerbsmäßigen Pflege…
Für die Zuordnung der Kindererziehungszeit zu einem Elternteil (§ 56 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und Absatz 3 Nummer 2 und 3 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch)…
mit Zeiten im Beamtenverhältnis, die als ruhegehaltfähig berücksichtigt werden, oder Zeiten nach § 59 Absatz 1 Satz 1 zusammentreffen,
1Hat eine Beamtin oder ein Beamter ein nach dem 31. Dezember 1991 geborenes Kind erzogen, erhöht sich ihr oder sein Ruhegehalt für jeden Monat einer ihr oder…
1Hat eine Beamtin oder ein Beamter ein ihr oder ihm nach § 56 Absatz 3 zuzuordnendes pflegebedürftiges Kind nicht erwerbsmäßig gepflegt (§ 3 des Sechsten Buches…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.