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Der Anwendung der Ruhensvorschriften nach den §§ 66 bis 70 gehen sonstige Anrechnungs- und Kürzungsvorschriften vor, soweit nichts anderes bestimmt ist.
Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen ist zunächst der neuere und dann der frühere Versorgungsbezug nach § 66 zu regeln. Bei der Regelung des früheren Versorgungsbezugs ist dem Einkommen der nicht ruhende Teil des neueren Versorgungsbezugs hinzuzurechnen. Die Berechnungsreihenfolge ist umzukehren, soweit dies für die Versorgungsberechtigten günstiger ist. Die Versorgungsberechtigten dürfen nicht besser gestellt werden, als wenn kein Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen bezogen würde.
Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit einer Rente ist zunächst der neuere Versorgungsbezug nach § 68 Absatz 1 bis 5 und danach der frühere Versorgungsbezug unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezugs nach § 67 zu regeln. Der hiernach gekürzte frühere Versorgungsbezug ist unter Berücksichtigung des gekürzten neueren Versorgungsbezugs nach § 68 Absatz 1 bis 5 zu regeln; für die Berechnung der Höchstgrenze nach § 68 Absatz 2 ist hierbei die Zeit bis zum Eintritt des neueren Versorgungsfalls zu berücksichtigen.
Einmal-, Sonder-, Jahressonderzahlungen und ähnliche Leistungen, die zu den in den §§ 66 bis 70 genannten Einkommens- oder Versorgungsarten gehören, und zusätzlich zu Leistungen im Sinne der §§ 66 bis 70 gewährt werden, sind bei der Anwendung der Ruhens- und Anrechnungsvorschriften im jeweiligen Auszahlungsmonat zu berücksichtigen; § 66 Absatz 5 Satz 6 findet auf diese Zahlungen keine Anwendung.
Bis zum 31. Dezember 2016 erhöhen sich die bei der Anwendung von Ruhensvorschriften maßgeblichen Höchstgrenzen im Monat der Zahlung der Sonderzahlung nach dem Sonderzahlungsgesetz NRW vom 20. November 2003 (GV. NRW. S. 696) in der jeweils geltenden Fassung um den Bemessungssatz des Grundbetrages dieser Sonderzahlung und um den Sonderbetrag für Kinder.
Ist ein an der Ruhensregelung beteiligter Versorgungsbezug auf Grund eines Versorgungsausgleichs zu kürzen, bleibt die Kürzung bei der Anwendung der Absätze 1…
Der sich nach den Absätzen 1 bis 4 ergebende Ruhensbetrag ist von den nach Anwendung der §§ 68 bis 71 verbleibenden Versorgungsbezügen abzuziehen.
Ist ein an der Ruhensregelung beteiligter Versorgungsbezug auf Grund eines Versorgungsausgleichs zu kürzen, bleibt die Kürzung bei der Anwendung der Absätze 1…
Bei der Anwendung von Ruhens- und Anrechnungsvorschriften nach dem Beamtenversorgungsgesetz in der am 31. August 2006 geltenden Fassung ist die jeweilige…
Der sich nach den Absätzen 1 bis 4 ergebende Ruhensbetrag ist von den nach Anwendung der §§ 64 bis 66 verbleibenden Versorgungsbezügen abzuziehen.
1Beim Zusammentreffen von zwei Versorgungsbezügen mit einer Rente ist zunächst der neuere Versorgungsbezug nach den Absätzen 1 bis 4 und danach der frühere…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.