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Erhalten Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamte aus der Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung eine Versorgung, ruht das Ruhegehalt nach diesem Gesetz nach Anwendung von § 16 Absatz 2 in Höhe des Betrages, um den die Summe aus der genannten Versorgung und dem Ruhegehalt nach diesem Gesetz die in Absatz 2 genannte Höchstgrenze übersteigt, mindestens jedoch in Höhe des Betrages, der einer Minderung des Prozentsatzes von 1,79375 für jedes Jahr im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst entspricht. Der Unterschiedsbetrag nach § 58 Absatz 1 ruht in Höhe von 2,39167 Prozent für jedes Jahr im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst. § 16 Absatz 1 Satz 2 bis 4 sind entsprechend anzuwenden. Die Versorgungsbezüge ruhen in voller Höhe, wenn Ruhestandsbeamtinnen und -beamte als Invaliditätspension die Höchstversorgung aus ihrem Amt bei der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung erhalten. Bei der Anwendung des Satzes 1 wird die Zeit, in welcher Beamtinnen und Beamte, ohne ein Amt bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung auszuüben, dort einen Anspruch auf Vergütung oder sonstige Entschädigung haben und Ruhegehaltsansprüche erwerben, als Zeit im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst gerechnet. Entsprechendes gilt für Zeiten nach dem Ausscheiden aus dem Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, die dort bei der Berechnung des Ruhegehaltes wie Dienstzeiten berücksichtigt werden.
Als Höchstgrenze gelten die in § 67 Absatz 2 bezeichneten Höchstgrenzen sinngemäß. Dabei ist als Ruhegehalt das Ruhegehalt zugrunde zu legen, das sich unter Einbeziehung der Zeiten einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung als ruhegehaltfähige Dienstzeit und auf der Grundlage der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der nächsthöheren Besoldungsgruppe ergibt.
Verzichten Beamtinnen, Beamte, Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamte bei ihrem Ausscheiden aus dem öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung auf eine Versorgung oder wird an deren Stelle eine Abfindung, Beitragserstattung oder ein sonstiger Kapitalbetrag gezahlt, so findet Absatz 1 mit der Maßgabe Anwendung, dass an die Stelle der Versorgung der Betrag tritt, der vom Leistungsträger ansonsten zu zahlen wäre; erfolgt die Zahlung eines Kapitalbetrages, weil kein Anspruch auf laufende Versorgung besteht, so ist der sich bei einer Verrentung des Kapitalbetrages ergebende Betrag zugrunde zu legen. Satz 1 gilt nicht, wenn Beamtinnen, Beamte, Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamte innerhalb eines Jahres nach Beendigung der Verwendung oder der Berufung in das Beamtenverhältnis den Kapitalbetrag zuzüglich der hierauf gewährten Zinsen an ihren Dienstherrn abführen. § 68 Absatz 4 Satz 4 und 5 gilt entsprechend.
Haben Beamtinnen, Beamte, Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamte schon vor ihrem Ausscheiden aus dem zwischenstaatlichen oder überstaatlichen öffentlichen Dienst unmittelbar oder mittelbar Zahlungen aus dem Kapitalbetrag erhalten oder hat die zwischenstaatliche oder überstaatliche Einrichtung diesen durch Aufrechnung oder in anderer Form verringert, ist die Zahlung nach Absatz 3 in Höhe des ungekürzten Kapitalbetrages zu leisten.
Erhalten Witwen, Witwer oder die Waisen von Beamtinnen, Beamten, Ruhestandsbeamtinnen oder Ruhestandsbeamten Hinterbliebenenbezüge von der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung, ruhen Witwen-, Witwer- oder Waisengeld nach diesem Gesetz in Höhe des Betrages, der sich unter Anwendung der Absätze 1 und 2 nach dem entsprechenden Anteilsatz ergibt. Absatz 1 Satz 2, Absätze 3, 4 und 6 finden entsprechende Anwendung.
Der Ruhensbetrag darf die von der zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung gewährte Versorgung nicht übersteigen. Den Ruhestandsbeamtinnen und -beamten ist mindestens ein Betrag in Höhe von 20 Prozent ihres Ruhegehalts nach diesem Gesetz zu belassen. Satz 2 gilt nicht, wenn die Unterschreitung der Mindestbelassung darauf beruht, dass
das Ruhegehalt nach diesem Gesetz in Höhe des Betrages ruht, der einer Minderung des Prozentsatzes um 1,79375 für jedes Jahr im zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Dienst entspricht, oder
Absatz 1 Satz 4 anzuwenden ist.
§ 66 Absatz 4 gilt entsprechend.
Steht einem Ruhestandsbeamten auf Grund einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung von dieser…
für Ruhestandsbeamte, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall beruht, oder nach § 52 Abs. 1 und 2 des Bundesbeamtengesetzes in den…
Steht einer Ruhestandsbeamtin oder einem Ruhestandsbeamten aufgrund einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen…
Erwirbt eine Ruhestandsbeamtin oder ein Ruhestandsbeamter einen Anspruch auf Witwengeld, Witwergeld oder eine ähnliche Versorgung, so wird daneben das…
für Ruhestandsbeamtinnen, Ruhestandsbeamte, Witwen und Witwer die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe, aus der sich das…
1Erwirbt eine Ruhestandsbeamtin oder ein Ruhestandsbeamter einen Anspruch auf Witwen- oder Witwergeld oder eine ähnliche Versorgung, so erhält sie oder er…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.