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Die Beschäftigungsstelle hat der die Versorgungsbezüge festsetzenden Stelle oder der die Versorgungsbezüge zahlenden Kasse jede Verwendung einer Versorgungsempfängerin oder eines Versorgungsempfängers unter Angabe der gewährten Bezüge oder Entgelte, ebenso jede spätere Änderung der Bezüge oder Entgelte sowie ihre Zahlungseinstellung sowie die Gewährung einer Versorgung unverzüglich anzuzeigen.
Die Versorgungsempfängerin oder der Versorgungsempfänger hat der in Absatz 1 genannten Stelle oder Kasse
die Verlegung des Wohnsitzes,
den Bezug und jede Änderung der in § 13 Absatz 4, § 16 Absatz 4, § 26 Absatz 1 Satz 2, § 33 Absatz 2, § 56 sowie der in §§ 66 bis 70 genannten Einkünfte oder das Bestehen von Ansprüchen oder Anwartschaften auf die in diesen Vorschriften genannten Einkünfte,
Änderungen des Familienstandes und
die Erfüllung der allgemeinen Wartezeit nach dem Sechsten Buch Sozialgesetzbuch im Fall des § 12 sowie im Rahmen der §§ 59 bis 62
umgehend anzuzeigen. Witwen und Witwer haben außerdem im Fall der Auflösung einer neuen Ehe den Erwerb und jede Änderung eines neuen Versorgungs-, Unterhalts- oder Rentenanspruchs (§ 33 Absatz 5 Satz 2) mitzuteilen. Die Versorgungsempfängerin oder der Versorgungsempfänger ist zudem verpflichtet, auf Verlangen der in Absatz 1 genannten Stelle oder Kasse Nachweise vorzulegen, Auskünfte zu erteilen oder der Erteilung erforderlicher Nachweise oder Auskünfte durch Dritte zuzustimmen, die für die Festsetzung und Regelung der Versorgungsbezüge erheblich sind.
Kommt die Versorgungsempfängerin oder der Versorgungsempfänger der ihr oder ihm nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und Satz 2 und 3 auferlegten Verpflichtungen schuldhaft nicht nach, so kann ihr oder ihm die Versorgung ganz oder teilweise auf Zeit oder auf Dauer entzogen werden. Beim Vorliegen besonderer Verhältnisse kann die Versorgung durch die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle ganz oder teilweise wieder zuerkannt werden.
Solange eine Versorgungsberechtigte oder ein Versorgungsberechtigter der Verpflichtung nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 schuldhaft nicht nachkommt, kann die Auszahlung der Versorgungsbezüge vorübergehend ausgesetzt werden.
Die Beschäftigungsstelle hat der die Versorgungsbezüge anweisenden Stelle (Regelungsbehörde) jede Verwendung eines Versorgungsberechtigten unter Angabe der…
Die Beschäftigungsstelle hat der die Versorgungsbezüge anweisenden Stelle (Regelungsbehörde) jede Verwendung einer oder eines Versorgungsberechtigten unter…
1Die Versorgungsberechtigten sind verpflichtet, der Regelungsbehörde oder der die Versorgungsbezüge zahlenden Kasse unverzüglich anzuzeigen. 2Auf Verlangen der…
§ 76 Absatz 3 des Landesbeamtenversorgungsgesetzes den Entzug und die Wiederzuerkennung der Versorgungsbezüge bei Verletzung der Anzeigepflicht auf die nach…
Der Beamte hat nicht genehmigungspflichtige Nebentätigkeiten im Sinne des § 51 Absatz 1 Nummer 2, 3 und 4b LBG NRW, die er gegen Vergütung ausüben will, seinem…
Die Anzeige gemäß § 9 Absatz 1 des Wohn- und Teilhabegesetzes muss folgende Angaben enthalten:
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.