Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Ämter der Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und ihre Besoldungsgruppen sind in der Landesbesoldungsordnung R (Anlage 3 zu diesem Gesetz) geregelt. Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen sind in der Anlage 8 zu diesem Gesetz ausgewiesen.
Die Ämter der Richter und Staatsanwälte, mit Ausnahme der Ämter der Vertreter des öffentlichen Interesses bei den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, und…
1Die Ämter der Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und ihre Besoldungsgruppen sind in der Besoldungsordnung R geregelt (Anlage III). 2Die…
Soweit sich durch dieses Gesetz unmittelbar die Einstufung, Amtsbezeichnungen, Amtszulagen oder Funktionszusätze ändern, werden die Beamtinnen, Beamten,…
Das Grundgehalt der Beamtin, des Beamten, der Richterin oder des Richters bestimmt sich nach der Besoldungsgruppe des verliehenen Amtes. Ist ein Amt noch nicht…
Die Beamtinnen und Beamten und Richterinnen und Richter des Landes, denen ein Amt der Besoldungsgruppe B 3 oder R 3 oder ein Amt mit höherem Grundgehalt…
Die Ämter der Professorinnen, Professoren, Hochschuldozentinnen, Hochschuldozenten, Juniorprofessorinnen, Juniorprofessoren, Tandemprofessorinnen und…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt keine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben einer.
Welche und warum — mit Abonnement