Gesetze
Gesetz wird geladen …
1Die Ämter der Richterinnen, Richter, Staatsanwältinnen und Staatsanwälte und ihre Besoldungsgruppen sind in der Besoldungsordnung R geregelt (Anlage III). 2Die Grundgehaltssätze der Besoldungsgruppen sind in der Anlage IV ausgewiesen.