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Für die Leitung von besonders großen und besonders bedeutenden unteren Verwaltungsbehörden sowie die Leitung von Mittel- oder Oberbehörden können nach Maßgabe des Haushalts Planstellen der Besoldungsgruppe A 16 mit einer Amtszulage ausgestattet werden. Die Zahl der mit einer Amtszulage ausgestatteten Planstellen darf 30 Prozent der Zahl der Planstellen der Besoldungsgruppe A 16 für die Leitung unterer Verwaltungsbehörden, Mittelbehörden oder Oberbehörden nicht überschreiten.
die Ausstattung von Funktionen mit einer Amtszulage nach Fußnote 1 zur Besoldungsgruppe A 13 ist auf 20 Prozent der ausgebrachten Planstellen begrenzt,
Für die Leiterinnen und Leiter von besonders großen und besonders bedeutenden unteren Verwaltungsbehörden können nach Maßgabe des Haushalts Planstellen der…
Die obersten Landesbehörden werden ermächtigt, für Funktionen der Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9…
Die obersten Landesbehörden werden ermächtigt, für Funktionen der Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9…
Die obersten Landesbehörden werden ermächtigt, für Funktionen der Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9…
Die obersten Landesbehörden werden ermächtigt, für Funktionen der Besoldungsgruppe A 9 des mittleren Dienstes, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.