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Die obersten Landesbehörden werden ermächtigt, für Funktionen der Beamtinnen und Beamten des mittleren Dienstes, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung jeweils bis zu 30 vom Hundert der für Beamtinnen und Beamte des mittleren Dienstes ausgebrachten Stellen der Besoldungsgruppe A 9 ihres Geschäftsbereichs mit einer Amtszulage gemäß Fußnote 1 zu der Besoldungsgruppe A 9 der Besoldungsordnung A (Anlage I zum Saarländischen Besoldungsgesetz) und für Funktionen der Beamtinnen und Beamten des gehobenen technischen Dienstes, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung jeweils bis zu 40 vom Hundert der für Beamtinnen und Beamte des gehobenen technischen Dienstes der Besoldungsgruppe A 13 ausgebrachten Stellen ihres Geschäftsbereichs mit einer Amtszulage gemäß Fußnote 6 zu der Besoldungsgruppe A 13 der Besoldungsordnung A (Anlage I zum Saarländischen Besoldungsgesetz) auszustatten.
Das Ministerium der Justiz wird ermächtigt, für Funktionen der Beamtinnen und Beamten des mittleren Justizdienstes bei Gerichten und Staatsanwaltschaften, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 9 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung bis zu 40 vom Hundert der für Beamtinnen und Beamte des mittleren Justizdienstes ausgebrachten Stellen der Besoldungsgruppe A 9 mit einer Amtszulage gemäß Fußnote 2 zu der Besoldungsgruppe A 9 der Besoldungsordnung A (Anlage I zum Saarländischen Besoldungsgesetz) und für Funktionen einer Amtsanwältin oder eines Amtsanwalts bei einer Staatsanwaltschaft sowie der Beamtinnen und Beamten des gehobenen Justizdienstes bei Gerichten und Staatsanwaltschaften, die sich von denen der Besoldungsgruppe A 13 abheben, nach Maßgabe sachgerechter Bewertung jeweils bis zu 40 vom Hundert der Stellen für Oberamtsanwältinnen und Oberamtsanwälte sowie der für Beamtinnen und Beamte des gehobenen Justizdienstes bei Gerichten und Staatsanwaltschaften ausgebrachten Stellen der Besoldungsgruppe A 13 mit einer Amtszulage gemäß den Fußnoten 4 und 5 zu der Besoldungsgruppe A 13 der Besoldungsordnung A (Anlage I zum Saarländischen Besoldungsgesetz) auszustatten.
Die über- oder außertariflichen Zulagen, die bei der Vermittlung von in das Personal-Service-Center gemeldeten Bediensteten durch die Gewährung der Vergütungs- und Lohnsicherung nach § 6 der Rationalisierungsschutztarifverträge für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer entstehen, können aus den entsprechenden Personalausgabetiteln gezahlt werden.