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Beamtinnen, Beamte, Richterinnen und Richter erhalten während ihrer Verwendung bei
obersten Behörden oder Gerichtshöfen des Bundes oder
obersten Behörden eines anderen Landes, das bei der Verwendung bei diesen Behörden eine Stellenzulage gewährt,
die Stellenzulage in der nach dem Besoldungsrecht des Bundes oder dieses Landes bestimmten Höhe, wenn der Dienstherr, für den die Beamtin, der Beamte, die Richterin oder der Richter tätig ist, diese in vollem Umfang erstattet. Die Stellenzulage wird neben Stellenzulagen nach den §§ 49, 50, 53 und 56 Nummer 1 nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. § 57 findet bei Beendigung der Verwendung keine Anwendung.
Richter und Staatsanwälte erhalten während der Verwendung bei obersten Behörden eines Landes, das für die Richter und Staatsanwälte für die Verwendung bei…
Beamte und Soldaten erhalten während der Verwendung bei obersten Behörden eines Landes, das für die Beamten bei seinen obersten Behörden eine Regelung…
Zulage für Richterinnen und Richter sowie Staatsanwältinnen und Staatsanwälte bei Verwendung an obersten Behörden und obersten Gerichtshöfen des Bundes oder…
Die Zulage wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem jeweiligen Grundgehalt der Besoldungsgruppe, das die Beamtin oder der Beamte bezieht, und dem…
Stellenzulagen dürfen nur für die Dauer der Wahrnehmung der herausgehobenen Funktionen gewährt werden. Wird der Beamtin, dem Beamten, der Richterin oder dem…
Die Entscheidung über die Gewährung der Zulage trifft im Rahmen haushaltsrechtlicher Bestimmungen die oberste Dienstbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
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