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Die Zulage wird nicht gewährt neben
einer Vergütung für Beamte im Vollstreckungsdienst (§ 68 des Landesbesoldungsgesetzes),
Auslandsdienstbezügen (§ 73 des Landesbesoldungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit den jeweils geltenden Vorschriften des Bundesbesoldungsgesetzes in der jeweils geltenden Fassung zum Auslandszuschlag und Auslandsverwendungszuschlag),
einer Zulage nach § 54 des Landesbesoldungsgesetzes; ausgenommen sind die Beamten der Besoldungsgruppen A 5 bis A 9, in den Lagezentren oder Leitstellen oberster Landesbehörden sowie beim Landtag des Landes Nordrhein-Westfalen auch Polizeivollzugsbeamte der Besoldungsgruppen A 10 bis A 13,
einer Zulage nach § 56 Nummer 1 des Landesbesoldungsgesetzes.
Die Zulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach den §§ 53 und 56 Nummer 1 des Landesbesoldungsgesetzes und einer Zulage nach § 22a gewährt. Neben einer…
Zulage für Dienst zu ungünstigen Zeiten
Die Zulage wird nicht gewährt neben einer Stellenzulage nach Nummer 9 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes…
Die Zulage entfällt oder sie verringert sich, soweit der Dienst zu ungünstigen Zeiten auf andere Weise als mit abgegolten oder ausgeglichen gilt.
Die Zulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 6 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt.…
| Inaugenscheinnahme aus besonderem Anlaß, Prüfgängen, Erkundungen, Einweisungen oder Beaufsichtigungen
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.