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Werden einer Beamtin oder einem Beamten die Aufgaben eines Amtes der nächsthöheren oder einer höheren als der nächsthöheren Besoldungsgruppe vorübergehend vertretungsweise übertragen, wird ab dem 13. Monat der ununterbrochenen Wahrnehmung dieser Aufgaben eine nicht ruhegehaltfähige Zulage gewährt, wenn zu diesem Zeitpunkt die haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des wahrgenommenen höherwertigen Amtes und die laufbahnrechtlichen Voraussetzungen für die Übertragung des Amtes der nächsthöheren Besoldungsgruppe vorliegen.
Die Zulage wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem jeweiligen Grundgehalt der Besoldungsgruppe, das die Beamtin oder der Beamte bezieht, und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe gewährt, der das wahrgenommene höherwertige Amt zugeordnet ist, höchstens jedoch dem Grundgehalt der nächsthöheren Besoldungsgruppe. Auf die Zulage sind die Strukturzulage, Amtszulagen und Stellenzulagen nach diesem Gesetz anzurechnen, wenn sie in dem Amt der nächsthöheren Besoldungsgruppe nicht zustünden.
Werden einer Beamtin oder einem Beamten der Bundesagentur mit Bestellung zur Geschäftsführerin oder zum Geschäftsführer einer gemeinsamen Einrichtung nach § 44d…
Die Zulage wird bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt seiner Besoldungsgruppe und dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe, die der…
Im Falle des § 2 Abs. 4 kann für die Dauer einer nur vorübergehenden Verwaltung eine nichtruhegehaltfähige Stellenzulage bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages…
Für herausgehobene Funktionen, die dauerhaft wahrzunehmen sind, können Amtszulagen vorgesehen werden. Sie dürfen 75 Prozent des Unterschiedsbetrags zwischen dem…
1Wird einer Beamtin oder einem Beamten eine herausgehobene Funktion befristet übertragen, kann sie oder er eine Zulage zu ihren oder seinen Dienstbezügen…
Absatz 1 gilt entsprechend, wenn eine Ruhegehaltempfängerin oder ein Ruhegehaltempfänger erneut in ein Beamten- oder Richterverhältnis berufen wird und das neue…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.