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Ausgleichszulagen nach § 13 des Bundesbesoldungsgesetzes, in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. August 2002 (BGBl. I S. 3020), in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung, die am 31. März 2014 zugestanden haben, werden in gleicher Höhe als Ausgleichszulage nach § 53 weitergewährt, solange die bisherigen Anspruchsvoraussetzungen erfüllt sind.
Beamtinnen und Beamten, denen am 31. März 2014 eine Zulage für die Wahrnehmung befristeter Funktionen nach § 45 des Bundesbesoldungsgesetzes, in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung, oder eine Zulage für die Wahrnehmung eines höherwertigen Amtes nach § 46 des Bundesbesoldungsgesetzes, in der am 31. Oktober 2007 geltenden Fassung, zugestanden hat, wird diese bis zum Ablauf des jeweiligen Bewilligungszeitraums weitergewährt. Dies gilt nicht, wenn ihnen eine Zulage nach § 51 gewährt wird.
Beamten, denen vor dem 31. Dezember 2018 eine Zulage nach § 14 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 in der am 31. Dezember 2018 geltenden Fassung in einem Zeitraum von…
erhalten eine Nachzahlung in Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen den ihnen für diesen Zeitraum nach § 2 Absatz 1 der Zweiten Besoldungs-Übergangsverordnung in…
§ 19a gilt entsprechend, wenn ein Anspruch auf eine ruhegehaltfähige Ausgleichszulage wegen der Verringerung oder des Verlustes einer Amtszulage während eines…
Im Zeitraum vom 1. Januar 2023 bis 31. Juli 2023 vorhandene Beamte, denen ein Amt der Besoldungsgruppe A 4 übertragen war, erhalten für diesen Zeitraum eine…
Für Beamte, Richter und Soldaten, die in der Zeit vom 1. Juli 2009 bis zum 21. März 2012 auf Grund einer Versetzung, einer Übernahme oder eines Übertritts in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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