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Im Falle des § 2 Abs. 4 kann für die Dauer einer nur vorübergehenden Verwaltung eine nichtruhegehaltfähige Stellenzulage bis zur Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem Grundgehalt und dem Ortszuschlag der Besoldungsgruppe des Beamten und dem Grundgehalt und dem Ortszuschlag der bei einer höheren Einstufung des Amtes maßgebenden Besoldungsgruppe gewährt werden. Die Zulage kann auch gewährt werden, wenn ein in § 3 Abs. 1 aufgeführter Beamter mehrere Kreise verwaltet.
Weitere Zulagen dürfen nicht gewährt werden.
Die Zulage wird nicht neben einer Stellenzulage nach Nummer 6 der Vorbemerkungen zu den Bundesbesoldungsordnungen A und B des Bundesbesoldungsgesetzes gewährt.…
Die Zulage nach Absatz 1 wird neben einer anderen Stellenzulage nur gewährt, soweit sie diese übersteigt. Neben einer Amtszulage in der Besoldungsgruppe A 13…
Der Vorstand kann mit Zustimmung des Verwaltungsrats im Einzelfall Beschäftigten nach Absatz 1 Satz 1 eine weitere Zulage zahlen, wenn ein Dienstposten auf…
Die Zulage wird bis zur Höhe des Unterschiedsbetrags zwischen dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe der Beamtin oder des Beamten und dem Grundgehalt der…
Andere als die in diesem Abschnitt geregelte Zulagen, Vergütungen und Zuschläge dürfen nur gewährt werden, soweit dies in diesem Gesetz bestimmt ist.…
Die Zulage wird in Höhe des Unterschiedsbetrages zwischen dem jeweiligen Grundgehalt der Besoldungsgruppe, das die Beamtin oder der Beamte bezieht, und dem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.