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Ansprüche und Rückforderungsansprüche nach diesem Gesetz oder auf der Grundlage dieses Gesetzes verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist. Im Übrigen finden die §§ 194 bis 218 des Bürgerlichen Gesetzbuches sowie § 53 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602) in der jeweils geltenden Fassung entsprechende Anwendung.
Nach diesem Gesetz begründete Zahlungsansprüche verjähren in vier Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluß des Jahres, in dem der Anspruch entsteht. Die §§…
Ansprüche auf Versorgungsbezüge und auf die Rückzahlung von Versorgungsbezügen verjähren in drei Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Schluss des Jahres, in…
Die gesetzlichen und satzungsmäßigen Ansprüche auf Leistungen und Beiträge verjähren in vier Jahren. Die Verjährung beginnt mit dem Ablauf des Jahres, in dem…
1Andere, auf Zahlung von Geld gerichtete Ansprüche nach diesem Gesetz verjähren in vier Jahren. 2Die §§ 198 bis 225 des Bürgerlichen Gesetzbuchs[2] sind…
Die Verjährung beginnt, unbeschadet der Vorschrift des § 201 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs, für die im § 1 Nr. 1 bis 3 bezeichneten Ansprüche mit dem…
Die Verjährungsfrist für Ansprüche nach den Absätzen 1 bis 3 beträgt ein Jahr. Die Frist beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.