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Die oder der Vorsitzende des Landespersonalausschusses leitet die Verhandlungen.
Zur Vorbereitung der Verhandlungen und Durchführung der Beschlüsse bedient sie oder er sich der für den Landespersonalausschuss im für Inneres zuständigen Ministerium einzurichtenden Geschäftsstelle.
Vorsitzende oder Vorsitzender des Landespersonalausschusses ist das von dem für Inneres zuständige Ministerium bestimmte Mitglied.
Das für Vertriebenen- und Aussiedlerfragen zuständige Ministerium benennt die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Landesbeirats.
Den Vorsitz im Landesausschuss und die Geschäfte des Landesausschusses führt das zuständige Ministerium. Der Landesausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung.
Der Landespersonalausschuss entscheidet darüber, ob
Das für Weiterbildung zuständige Ministerium führt die Geschäftsstelle des Landesweiterbildungsbeirats.
Für die Geschäftsführung der Einigungsstelle gilt § 40 Absatz 1 Satz 1 bis 4 und Absatz 3 des Landespersonalvertretungsgesetzes entsprechend.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.