Gesetze
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Der Landespersonalausschuss kann zur Durchführung seiner Aufgaben in entsprechender Anwendung der Verwaltungsgerichtsordnung Beweise erheben. Er darf Zeuginnen oder Zeugen, Sachverständige und Beteiligte nicht beeidigen.
Alle Dienststellen haben dem Landespersonalausschuss unentgeltlich Amtshilfe zu leisten und ihm auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Akten vorzulegen, soweit dies zur Durchführung seiner Aufgaben erforderlich ist.
Die beteiligten Verwaltungen haben dem Bundespersonalausschuss auf Verlangen Auskünfte zu erteilen und Akten vorzulegen, soweit dies zur Durchführung seiner…
Der Landespersonalausschuss wirkt mit bei der allgemeinen Anerkennung von Prüfungen. Er kann Vorschläge zur Änderung beamtenrechtlicher Vorschriften und ihrer…
Die Sitzungen des Landespersonalausschusses sind nicht öffentlich. Er kann jedoch Beauftragten beteiligter Verwaltungen und anderen Personen die Anwesenheit bei…
Die Gerichte und Verwaltungsbehörden sind zur Rechts- und Amtshilfe verpflichtet. Sie sind insbesondere verpflichtet, dem Ersuchen dieser Ausschüsse um…
Gerichte und Verwaltungsbehörden des Bundes und der Länder sind verpflichtet, der oder dem Polizeibeauftragten des Bundes bei der Durchführung der…
Die Mitglieder des Landespersonalausschusses dürfen wegen ihrer Tätigkeit weder dienstlich gemaßregelt noch benachteiligt werden.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.