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Auf Beamtinnen und Beamte, die nach dem Gesetz über die wissenschaftlichen Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen vom 20. November 1979 (GV. NRW. S. 926) oder dem Fachhochschulgesetz vom 20. November 1979 (GV. NRW. S. 964) jeweils in der bis zum 31. Dezember 1989 geltenden Fassung nicht als Professorinnen und Professoren, Hochschulassistentinnen und Hochschulassistenten, wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter oder Lehrkräfte für besondere Aufgaben übernommen worden sind, finden § 199 Absatz 1 sowie die §§ 202 bis 206 und die §§ 209 bis 216 des Landesbeamtengesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Mai 1970 (GV. NRW. S. 344), in der einschließlich bis zum 31. Dezember 1979 geltenden Fassung mit folgenden Maßgaben weiterhin Anwendung:
§ 200 Absatz 2 und § 202 gelten für Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer im Sinne des § 199 Absatz 1 der bisherigen Fassung und Fachhochschullehrerinnen und Fachhochschullehrer, § 202 Absatz 3 auch für Direktorinnen und Direktoren der Institute für Leibesübungen und Akademische Räte entsprechend.
Bei Beamtinnen und Beamten auf Widerruf wird das Beamtenverhältnis nach den bisher geltenden Vorschriften beendet.
Auf die Hochschulassistentinnen und Hochschulassistenten finden die sie betreffenden Vorschriften des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234) in der vor dem 22. November 1987 geltenden Fassung weiterhin Anwendung. Entsprechendes gilt für § 203a in der vor dem 22. November 1987 geltenden Fassung für wissenschaftliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die nach dieser Vorschrift in ein Beamtenverhältnis auf Zeit berufen worden sind.
Auf die Hochschuldozentinnen und Hochschuldozenten, wissenschaftlichen und künstlerischen Assistentinnen und Assistenten, Oberassistentinnen und Oberassistenten sowie Oberingenieurinnen und Oberingenieure finden die sie betreffenden Vorschriften des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Mai 1981 (GV. NRW. S. 234), in der vor dem Inkrafttreten des Hochschulreform-Weiterentwicklungsgesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752) weiterhin Anwendung.
Für beamtete Hochschuldozentinnen und beamtete Hochschuldozenten gelten die §§ 42 und 48d, für beamtete Oberassistentinnen, beamtete Oberassistenten, beamtete…
Soweit Beamtinnen, Beamte und Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nach dem Universitätsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. August 1993 (GV. NRW. S.…
Auf die Versorgung der Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer, Wissenschaftlichen Assistentinnen und Assistenten, Lektorinnen und Lektoren im Sinne des…
Auf das beamtete Hochschulpersonal finden die Vorschriften des Landesbeamtengesetzes und dieses Gesetzes Anwendung.
Diese Verordnung gilt für das wissenschaftliche und künstlerische Personal im Sinne des § 120 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber.…
Diese Verordnung gilt für das wissenschaftliche und künstlerische Personal im Sinne des § 120 Landesbeamtengesetz an den Hochschulen des Landes (im Folgenden…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.