Gesetze
Gesetz wird geladen …
Die Vorschriften des § 126 Absatz 1 und 2 und des § 127 gelten entsprechend für die im Zeitpunkt der Umbildung bei der abgebenden Körperschaft vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger.
In den Fällen des § 126 Absatz 3 bleiben die Ansprüche der im Zeitpunkt der Umbildung vorhandenen Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger gegenüber der abgebenden Körperschaft bestehen.
Absatz 1 und 2 gelten entsprechend in den Fällen des § 126 Absatz 4.
Die Vorschriften des § 134 Abs. 1 und 2 und des § 135 gelten entsprechend für die zum Zeitpunkt der Umbildung bei der abgebenden Körperschaft vorhandenen…
In den Fällen des § 128 Abs. 3 bleiben die Ansprüche der im Zeitpunkt der Umbildung vorhandenen Versorgungsempfänger gegenüber der abgebenden Körperschaft…
Die Vorschriften des § 16 Abs. 1 und 2 und des § 17 gelten entsprechend für die im Zeitpunkt der Umbildung bei der abgebenden Körperschaft vorhandenen…
Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend in den Fällen des § 128 Abs. 4.
Die Rechtsverhältnisse der am 1. Januar 1977 vorhandenen Empfängerinnen und Empfänger von Versorgungsbezügen regeln sich nach dem bis zum 31. Dezember 1976…
Für die Rechtsstellung der an der Umbildung beteiligten Beamten und Versorgungsempfänger gelten die §§ 128 bis 130 Absatz 1 und die §§ 132 bis 133 des…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.