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Für Beamtinnen und Beamte, die Altersteilzeit oder Altersurlaub bis zum Inkrafttreten des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224), das zuletzt durch Artikel I des Gesetzes vom 9. Dezember 2014 (GV. NRW. S. 874) geändert worden ist, angetreten haben, verbleibt es bei der damaligen Altersgrenze.
Für Beamtinnen und Beamte, die Altersteilzeit vor dem 31. Dezember 2012 angetreten haben, verbleibt es bei dem damaligen Arbeitsmaß.
Beamtinnen und Beamten kann Altersteilzeit in Form der Blockbildung im Sinne des § 9 der Arbeitszeitverordnung nach Maßgabe des Absatzes 1 bewilligt werden,…
Für am 12. Februar 2009 vorhandene Beamte, die vor dem 1. Januar 1955 geboren sind und denen Altersteilzeit nach § 93 Absatz 1 des Bundesbeamtengesetzes…
Zeiten einer Altersteilzeit, die vor dem 31. Dezember 2012 nach § 65 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224) in der bis zum 31. Mai 2013…
Für Beamtinnen und Beamte, die nach dem 30. Juni 2016 nach § 33 Absatz 3 Nummer 1 des Landesbeamtengesetzes in den Ruhestand versetzt werden, ist § 16 Absatz 2…
Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen kann auf Antrag, der sich auf die Zeit bis zum Beginn des Ruhestandes erstrecken muss, Teilzeitbeschäftigung als…
Für diejenigen Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes, die vor dem 1. Januar 2024 eine Altersteilzeit gemäß § 66 angetreten haben, verbleibt…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.