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Für Beamtinnen und Beamte, die vor dem 7. Juni 2025 in ein Amt mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis auf Probe berufen worden sind, ist § 21 Absatz 1 in seiner bis dahin geltenden Fassung weiter anzuwenden.
Auf Beamtinnen und Beamte, die vor dem 26. Februar 2013 in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen worden sind, ist § 29 in seiner bis dahin geltenden Fassung…
Beamtinnen und Beamte in Ämtern mit leitender Funktion sind aus dem Beamtenverhältnis auf Probe nach § 24 Abs. 1 entlassen. Die §§ 31 bis 33 bleiben unberührt.…
Für Beamtinnen und Beamte, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen worden sind, sind anstelle des § 10 Abs. 1 und 3 und…
Auf Beamtinnen und Beamte, die vor dem 7. Juni 2025 in ein Beamtenverhältnis auf Probe berufen worden sind, ist § 5 der Laufbahnverordnung vom 21. Juni 2016…
Für Beamtinnen und Beamte, denen erstmals vor dem 1. Januar 1999 ein Amt im Sinne des § 36 des Bundesbeamtengesetzes in der bis zum 31. Dezember 1998 geltenden…
Absatz 1 gilt bei Beamtinnen und Beamten auf Zeit nur für die restliche Amtszeit. Absatz 1 gilt nicht, wenn ein Amt mit leitender Funktion im Beamtenverhältnis…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.