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Beamtinnen und Beamte sind von Amtshandlungen zu befreien, die sich gegen sie selbst oder Angehörige richten würden, zu deren Gunsten ihnen wegen familienrechtlicher Beziehungen im Strafverfahren das Zeugnisverweigerungsrecht zusteht.
Gesetzliche Vorschriften, nach denen Beamtinnen und Beamte von einzelnen Amtshandlungen ausgeschlossen sind, bleiben unberührt.
Gesetzliche Vorschriften, nach denen Beamtinnen oder Beamte von einzelnen Amtshandlungen ausgeschlossen sind, bleiben unberührt.
Befreiung von Amtshandlungen gemäß § 47 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes,
Befreiung von Amtshandlungen gemäß § 47 Absatz 1 des Landesbeamtengesetzes und
Wer aus dem Beamtenverhältnis entfernt worden ist, darf bei einem Dienstherrn, für den das Landesbeamtengesetz gilt, nicht wieder zur Beamtin oder zum Beamten…
Auf Bedienstete dieser Behörden und Stellen ist, wenn sie dienstlich tätig werden, hinsichtlich der das Waffengesetz nicht anzuwenden, soweit das Waffengesetz…
Ein in den Landtag gewählter Beamter bzw. eine Beamtin im Sinne des § 1 des Landesbeamtengesetzes, der bzw. die Dienstbezüge erhält, scheidet mit dem Beginn der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.