Gesetze
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Die Schiedsperson ist von der Ausübung ihres Amtes kraft Gesetzes ausgeschlossen:
in Angelegenheiten, in denen sie selbst Partei ist oder bei denen sie zu einer Partei in dem Verhältnis einer Mitberechtigten, Mitverpflichteten oder Regreßpflichtigen steht;
in Angelegenheiten ihres Ehegatten oder ihrer eingetragenen Lebenspartnerin oder ihres Lebenspartners oder Verlobten, auch wenn die Ehe, die Lebenspartnerschaft oder das Verlöbnis nicht mehr besteht;
in Angelegenheiten einer Person, mit der sie in gerader Linie verwandt, verschwägert, in der Seitenlinie bis zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert ist, auch wenn die Ehe oder die Lebenspartnerschaft, durch die die Schwägerschaft begründet ist, nicht mehr besteht;
in Angelegenheiten, in denen sie als Prozeßbevollmächtigte oder Beistand einer Partei bestellt oder als gesetzliche Vertreterin einer Partei aufzutreten berechtigt ist oder war;
in Angelegenheiten einer Person, bei der sie gegen Entgelt beschäftigt oder bei der sie als Mitglied des Vorstandes, des Aufsichtsrates oder eines gleichartigen Organs tätig ist oder war.
Die Schiedsperson ist von der Ausübung ihres Amtes kraft Gesetzes ausgeschlossen: in Angelegenheiten, in denen sie selbst Partei ist oder bei denen sie zu einer…
die Parteien oder ihre Vertretung ihr nicht bekannt sind und auch ihre Identität nicht nachweisen können;
2.Ehegattin, Ehegatte, Lebenspartnerin, Lebenspartner, gesetzliche Vertreterin oder gesetzlicher Vertreter der Beamtin oder des Beamten oder der oder des…
aus sonstigen wichtigen Gründen das Amt nicht ausüben kann.
Die Schiedsperson ist ihres Amtes zu entheben, wenn die in § 2 Abs. 2 genannten Umstände nachträglich eintreten oder bekannt werden. Sie kann auch aus anderen…
Zu einer amtlichen Tätigkeit außerhalb ihres Bezirks ist die Schiedsperson nur im Falle der Stellvertretung sowie dann befugt, wenn sie die Tätigkeit in einem…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.