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Personalaktendaten dürfen in Dateien nur für Zwecke der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft verarbeitet werden. Ihre Übermittlung ist nur nach Maßgabe des § 87 zulässig. Ein Datenabruf im Wege des automatisierten Verfahrens durch andere Behörden ist unzulässig, soweit durch besondere Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist.
Personalaktendaten im Sinne des § 84 dürfen im automatisierten Verfahren im Rahmen ihrer Zweckbestimmung und nur von den übrigen Personaldateien technisch und organisatorisch getrennt und nur nach Maßgabe des § 84 sowie im Fall der Übertragung von Aufgaben der Personalverwaltung im Sinne des § 91 verarbeitet werden.
Von den Unterlagen über medizinische oder psychologische Untersuchungen und Tests dürfen im Rahmen der Personalverwaltung nur die Ergebnisse im Wege des automatisierten Verfahrens verarbeitet werden, soweit sie die Eignung betreffen und ihre Verarbeitung dem Schutz der Beamtin oder des Beamten dient.
Beamtenrechtliche Entscheidungen dürfen nicht ausschließlich auf Informationen und Erkenntnisse gestützt werden, die unmittelbar durch Verarbeitung personenbezogener Daten im automatisierten Verfahren gewonnen werden.
Bei erstmaliger Speicherung ist der oder dem Betroffenen die Art der über sie oder ihn gemäß Absatz 1 gespeicherten Daten mitzuteilen, bei wesentlichen Änderungen ist sie oder er zu benachrichtigen. Ferner sind die Verarbeitungsformen automatisierter Personalverwaltungsverfahren zu dokumentieren und einschließlich des jeweiligen Verwendungszweckes sowie der regelmäßigen Empfängerinnen oder Empfänger und des Inhalts automatisierter Datenübermittlung allgemein bekanntzugeben.
Personalaktendaten im Sinne des § 108 dürfen nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung und nur von den übrigen Personaldateien technisch und organisatorisch getrennt…
Personalaktendaten dürfen ohne Einwilligung der Beamtin oder des Beamten nur für Zwecke der Personalverwaltung oder der Personalwirtschaft verarbeitet werden.
Soweit die Übermittlung von Personalaktendaten für die Wahrnehmung der in § 2 Absatz 4 bezeichneten Aufgaben erforderlich ist, ist die Einrichtung eines…
Personalaktendaten im Sinne des § 3 Abs. 1 und 4 dürfen auch automatisiert nur im Rahmen ihrer Zweckbestimmung und nur von den übrigen Personaldateien technisch…
Die Verarbeitung von Personalaktendaten im Auftrag der personalverwaltenden Behörde ist innerhalb und auch außerhalb des öffentliches Dienstes zulässig,
Die nach Maßgabe dieses Gesetzes erhobenen Daten können durch die zuständige Aufsichtsbehörde zum Zwecke der Aufsicht einschließlich statistischer Zwecke in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.