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Soweit die Übermittlung von Personalaktendaten für die Wahrnehmung der in § 2 Absatz 4 bezeichneten Aufgaben erforderlich ist, ist die Einrichtung eines Datenabrufs im Wege des automatisierten Verfahrens zulässig. Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung im Sinne des § 6 Absatz 2 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244, ber. S. 278 und S. 404), Näheres regeln.
Die Verarbeitung von personenbezogenen Daten im Verfahren der Geltendmachung und Vollstreckung der nach § 7 des Unterhaltsvorschussgesetzes auf das Land Nordrhein-Westfalen übergegangenen Unterhaltsforderungen erfolgt im Rahmen der datenschutzrechtlichen Regelungen, soweit sie für die Wahrnehmung der in § 2 Absatz 1 bezeichneten Aufgaben erforderlich ist.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch das Landesamt für Finanzen ist zulässig, soweit sie zur Wahrnehmung seiner in § 2 Absatz 6 bezeichneten Aufgaben erforderlich ist.
Die Verarbeitung personenbezogener Daten durch eine Finanzbehörde ist zulässig, wenn sie zur Erfüllung der ihr obliegenden Aufgabe oder in Ausübung öffentlicher…
Soweit spezialgesetzliche Regelungen nicht vorgehen, ist die Verarbeitung personenbezogener Daten durch öffentliche Stellen zulässig, wenn sie für die…
Die in den §§ 53 und 54 genannten Stellen (verantwortliche Stellen) dürfen personenbezogene Daten verarbeiten, soweit dies zu Zwecken der Durchführung der…
Macht die oberste Landesbehörde von der Ermächtigung in § 1 Absatz 3 Gebrauch, so dürfen personenbezogene Daten für die Zwecke des § 1 Absatz 3 Nummer 1 bis 5…
Die Datenerhebung ist auch zulässig, soweit dieser personenbezogene Daten im Rahmen der Aufnahme von Untergebrachten nach § 3 Absatz 2 Satz 3 oder des…
Die Verarbeitung von Daten im Sinne des § 36 Nummer 18 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen ist nur zulässig, wenn dies zur polizeilichen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.