Gesetze
Gesetz wird geladen …
Für die Entschädigung und die Kosten für Folgen der Enteignung gelten die §§ 4 bis 6 sinngemäß. An Stelle der nach § 8 zu bestimmenden Behörde ist die Enteignungsbehörde zuständig, soweit die Landesregierung nichts anderes bestimmt.
1Bei unbeweglichen Sachen finden die §§ 93 bis 103 des Baugesetzbuchs entsprechende Anwendung. 2Bei beweglichen Sachen gilt § 17 Absatz 4 entsprechend.…
Die Enteignungsbehörde wird von der Landesregierung bestimmt.
Wegen anderer durch die Enteignung eintretender Vermögensnachteile sind die Entschädigungen unter gerechter Abwägung der Interessen der Allgemeinheit und der…
§ 33 Abs. 6 ist sinngemäß anzuwenden.
Für die Enteignung gelten die §§ 86, 87, 90 bis 92 des Baugesetzbuches entsprechend, soweit keine landesrechtlichen Regelungen bestehen. Für die…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter keiner zurück und gilt ausdrücklich neben keiner.
Welche und warum — mit Abonnement