LBG — InhaltsübersichtGesetzgeltende Fassung§ 9 LBGGesetz über die Landbeschaffung für Aufgaben der Verteidigung · Erster Teil § 8Werden Grundstücke beschafft, um dem Eigentümer Ersatzland zu gewähren (§ 3), so gilt § 56 entsprechend. § 8