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1Bei der Errichtung oder der grundlegenden Dachsanierung eines gewerblich genutzten Gebäudes mit einer Bruttodachfläche von mehr als 100 m2 hat die Bauherrin oder der Bauherr auf mindestens 60 Prozent der Nettodachfläche eine Photovoltaikanlage zur Stromerzeugung zu installieren, sofern nicht sonstige öffentlich-rechtliche Pflichten entgegenstehen. 2Bruttodachfläche ist die gesamte Dachfläche, die ein Gebäude überdeckt, einschließlich eines Dachüberstands ohne Dachrinne; bei mehrteiligen Dachflächen ist die Summe aller Teildachflächen maßgeblich. 3Nettodachfläche ist die Bruttodachfläche abzüglich der Flächenanteile des Daches, die wegen Verschattung, Dachaufbauten, Dachfenstern oder anderer Dachnutzungen nicht genutzt werden können. 4Der Erfüllung der Pflicht nach Satz 1 steht es gleich, die Flächenanteile der Nettodachfläche teilweise oder vollständig auf zur Solarnutzung geeigneten Stellplätzen desselben Grundstücks umzusetzen. 5Die Pflicht nach Satz 1 kann dadurch erfüllt werden, dass an Stelle einer Photovoltaikanlage zur Stromerzeugung vollständig oder teilweise eine solarthermische Anlage zur Wärmeerzeugung entsprechend den Anforderungen von Satz 1 installiert wird.
1Bei der Errichtung von 35 oder mehr gewerblich genutzten Stellplätzen hat die Bauherrin oder der Bauherr mindestens 60 Prozent der zur Solarnutzung geeigneten Flächen mit einer Photovoltaikanlage zu überdachen, sofern nicht sonstige öffentlich-rechtliche Pflichten entgegenstehen. 2Zur Solarnutzung geeignete Flächen sind Flächen, die nicht unbrauchbar sind. 3Eine Unbrauchbarkeit liegt insbesondere dann vor, wenn eine Verschattung gegeben ist. 4Der Erfüllung der Pflicht nach Satz 1 steht es gleich, die Flächenanteile der auf zur Solarnutzung geeigneten Flächen teilweise oder vollständig auf der Nettodachfläche eines Gebäudes desselben Grundstücks umzusetzen. 5Abs. 1 Satz 5 gilt entsprechend. 6Die Pflicht nach Satz 1 gilt nicht für Stellplätze, die unmittelbar entlang der Fahrbahnen öffentlicher Straßen angeordnet sind.
Die Pflichten nach Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 gelten für Vorhaben, bei denen der Baubeginn nach dem 1. September 2025 erfolgt.
Die nach Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 zu erfüllenden Pflichten können ersatzweise vollständig oder teilweise durch sonstige Solaranlagen auf dem Baugrundstück oder in zumutbarer Entfernung davon auf einem geeigneten Grundstück umgesetzt werden.
Die Pflicht nach Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 gilt nicht für
unterirdische Bauten,
Gewächshäuser,
Traglufthallen und Zelte,
Gebäude, die dazu bestimmt sind, wiederholt aufgestellt und zerlegt zu werden, und
Gebäude mit einer geplanten Nutzungsdauer von bis zu zwei Jahren.
Die Pflicht nach Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 entfällt, soweit ihre Erfüllung im Einzelfall technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist oder zu einer unbilligen Härte führen würde.
Besteht eine öffentlich-rechtliche Pflicht zur Dachbegrünung, so ist diese Pflicht mit der Pflicht nach Abs. 1 Satz 1 oder nach Abs. 2 Satz 1 in Einklang zu bringen.
wenn auf anderen Außenflächen des Gebäudes eine Photovoltaikanlage errichtet und betrieben wird, die mindestens den Vorgaben der Rechtsverordnung nach Absatz 8…
Bei der Errichtung einer für eine Solarnutzung geeigneten Stellplatzfläche mit mehr als 35 notwendigen Stellplätzen für Kraftfahrzeuge, die einem…
Für Solaranlagen, die ausschließlich auf, an oder in einem Gebäude angebracht sind, das kein Wohngebäude ist und das im Außenbereich nach § 35 des…
Verpflichtete bei der Realisierung einer Photovoltaikanlage auf der Stellplatzfläche erhebliche steuerliche Nachteile in Bezug auf ihre sonstigen…
Die Pflicht nach § 1 Absatz 2 Satz 1 Nummer 5 in Verbindung mit § 48a Absatz 1a der Landesbauordnung 2018 gilt für die Neuerrichtung einer für eine Solarnutzung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.