§ 12c LBO
Vorbereitung von Gebäuden für die spätere Installation von Photovoltaikanlagen
(1)
Bei Gebäuden mit einer Dachfläche von mindestens 50 m2, die weder § 12a noch § 12b unterfallen, hat die Bauherrin oder der Bauherr bei der Errichtung die Tragwerkskonstruktion und bei der wesentlichen Dachänderung die Lastreserve so zu bemessen, dass auf allen Dachflächen Photovoltaikanlagen errichtet werden können.
(2)
1§ 12a Abs. 3, 5 und 7 gelten entsprechend. 2Die Pflicht nach Abs. 1 entfällt auch, sofern sonstige öffentlich-rechtliche Pflichten entgegenstehen. Teil 3 Bauliche Anlagen Abschnitt 1 Allgemeine Anforderungen an die Bauausführung