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Ist der Kreis der nach § 12 Satz 1 BBodSchG zu informierenden Betroffenen nicht im vollen Umfang bekannt, sind die Unterlagen von der zuständigen Behörde nach ortsüblicher Bekanntmachung über den Ort und die Zeit der Auslegung einen Monat zur Einsichtnahme auszulegen.
Die zuständige Behörde kann für altlastverdächtige Flächen oder Altlasten, bei deren Sanierung besonders schwerwiegende Auswirkungen auf die Nachbarschaft zu erwarten sind, einen Beirat unter Beteiligung der zuständigen Fachbehörden, der betroffenen Gemeinden, der verantwortlichen Personen im Sinne des § 4 Abs. 3, 5 und 6 BBodSchG und der Personen, die die betroffenen Dritten vertreten, bilden. Der Beirat berät die zuständige Behörde. Bedenken und Anregungen sind möglichst frühzeitig zu erörtern.
Die zuständige Behörde soll die Öffentlichkeit insbesondere über
Art und Ausmaß bestehender schädlicher Bodenveränderungen und ihre Auswirkungen,
Art und Ausmaß eingetretener oder drohender schädlicher Bodenveränderungen und hierdurch verursachter Gewässerverunreinigungen nach Schadensfällen oder Betriebsstörungen
unterrichten, sofern hieran ein besonderes öffentliches Interesse besteht. Eine Unterrichtung darf auch eine Bekanntgabe von Namen, Berufsbezeichnung oder Firma einer natürlichen Person oder den Firmennamen sowie die Branchen- und Geschäftsbezeichnung einer juristischen Person enthalten, soweit nicht das schutzwürdige Interesse der Betroffenen an einer Geheimhaltung überwiegt.
Bei schädlichen Bodenveränderungen, von denen auf Grund von Art, Ausbreitung oder Menge der Schadstoffe in besonderem Maße Gefahren, erhebliche Nachteile oder…
Dies bezieht sich insbesondere auf die Bestimmung, die Überprüfung und die Aktualisierung der zu bestimmenden Badegewässer gemäß § 3 Abs. 1. Die zuständige…
Die in § 4 Abs. 3 und 6 BBodSchG genannten Personen sind verpflichtet, Anhaltspunkte (§ 9 Abs. 1 Satz 1 BbodSchG i. V. m. § 3 Abs. 1 und 2 Bundes-Bodenschutz-…
Die in Absatz 1 genannten Stellen haben die ihnen bekannten Anhaltspunkte (§ 9 Abs. 1 Satz 1 BBodSchG i. V. m. § 3 Abs. 1 und 2 Bundes-Bodenschutz- und…
sonstige Informationen zur Bodenverbreitung, zum Bodenzustand, insbesondere zur Belastung des Bodens, und zur Bodenentwicklung zu erfassen,
Auskünfte an nicht betroffene Personen dürfen nur mit Einwilligung der Beamtin oder des Beamten erteilt werden, es sei denn, dass die Abwehr einer erheblichen…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.