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Die im Bodeninformationssystem (§ 6), den Katastern (§ 8) oder den Dateien und Karten (§ 9) enthaltenen Daten können an
Behörden, die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder diesem Gesetz wahrnehmen,
Staatliche Umweltämter sowie an
Kreise und kreisfreie Städte, soweit diese Aufgaben auf dem Gebiet des Wasser-, Abfall-, Immissionsschutz- oder Naturschutzrechts wahrnehmen,
zur Wahrnehmung der in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben regelmäßig, insbesondere auch durch Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das einen Abruf ermöglicht, übermittelt werden. Das Ministerium legt die Datenempfänger, die Datenart und den Zweck des Abrufes sowie die erforderlichen Maßnahmen der Datensicherheit in einer Rechtsverordnung fest.
Die Daten sind außerdem auf Ersuchen von
Stellen der staatlichen Forst- und Naturschutzverwaltung sowie Agrarordnungsverwaltung,
Stellen der staatlichen Landwirtschaftsverwaltung,
Gesundheitsämtern,
Bauaufsichtsbehörden und Gemeinden als Träger der Bauleitplanung sowie staatlichen Stellen für die Ausführung und Planung von Baumaßnahmen,
dem AAV - Verband für Flächenrecycling und Altlastensanierung und
sondergesetzlich geregelten Wasser- und Bodenverbänden
zu übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
Die zuständige Behörde hat denjenigen, in deren Eigentum ein Grundstück steht, die Aufnahme des Grundstücks in ein Kataster über altlastverdächtige Flächen und Altlasten (§ 8) oder ein entsprechendes Verzeichnis für schädliche Bodenveränderungen und Verdachtsflächen sowie eine wesentliche Veränderung der gespeicherten Daten mitzuteilen und ihnen Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Sie können die Berichtigung oder Löschung der über ein Grundstück vorhandenen Daten verlangen, wenn diese unrichtig sind.
Die in Absatz 1 genannten Stellen sind ferner verpflichtet, an das Landesamt für Natur, Umwelt und Klima, im Folgenden Landesamt, Daten aus Bodenuntersuchungen…
Behörden und Einrichtungen mit den Aufgabenbereichen Umwelt-, Immissions- und Arbeitsschutz, Bauaufsichtsbehörden, Forstbehörden und Wasserbehörden übermitteln…
die Überprüfung von Angaben von Untergebrachten gemäß § 9 Absatz 2 Nummer 4 des Datenschutzgesetzes Nordrhein-Westfalen,
Die in Absatz 1 Satz 2 genannten Stellen dürfen die erhobenen Daten an die anderen in Absatz 1 Satz 2 genannten Stellen sowie an die Bundesministerien der…
sonstige Informationen zur Bodenverbreitung, zum Bodenzustand, insbesondere zur Belastung des Bodens, und zur Bodenentwicklung zu erfassen,
sonstige den in Satz 1 genannten Stellen durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes übertragenen Aufgaben und
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.