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Zur Ergänzung dieses Gesetzes sind die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung anzuwenden, soweit sie nicht zu den Bestimmungen dieses Gesetzes in Widerspruch stehen oder soweit nicht in diesem Gesetz etwas anderes bestimmt ist.
Soweit nach diesem Gesetz im Rahmen des behördlichen Verfahrens die Zustellung von Anordnungen und Entscheidungen vorgeschrieben ist, erfolgt diese nach dem Verwaltungszustellungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der jeweils geltenden Fassung. Die Beamtin oder der Beamte muss Zustellungen unter der Anschrift gegen sich gelten lassen, die der dienstvorgesetzten Stelle angezeigt worden ist.
Zur Ergänzung dieses Gesetzes sind die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes und der Verwaltungsgerichtsordnung entsprechend anzuwenden, soweit sie…
Auf die Ausführung dieses Gesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen ist, soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, das…
1Zur Ergänzung dieses Gesetzes sind insbesondere die Bestimmungen des Saarländischen Verwaltungsverfahrensgesetzes, des Verwaltungszustellungsgesetzes, der…
Bei der Erhebung und Entrichtung der Feldes- und Förderabgaben sind ergänzend, soweit das Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen in der…
Soweit in diesem Gesetz nichts anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren vor dem Verfassungsgerichtshof die für das Verfahren erster Instanz der…
Für die Verfahren nach § 67 Nummer 2 (Versetzungsverfahren), Nummer 3 und 4 (Prüfungsverfahren) gelten die Vorschriften der Verwaltungsgerichtsordnung in der…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.