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Das Versorgungswerk unterliegt den versicherungsaufsichtsrechtlichen Vorschriften des Landes Nordrhein-Westfalen. Die Versicherungsaufsicht und die Körperschaftsaufsicht über das Versorgungswerk führt das für das Versicherungswesen zuständige Ministerium des Landes Nordrhein-Westfalen im Benehmen mit den für die Versicherungsaufsicht zuständigen Ministerien der Länder Brandenburg und Baden-Württemberg. Insbesondere vor der Erteilung von Genehmigungen ist das Benehmen mit den Versicherungsaufsichtsbehörden der Länder Brandenburg und Baden-Württemberg herzustellen. Es gelten die Vorschriften der Versicherungsaufsichtsverordnung vom 29. Februar 2016 (GV. NRW. S. 149) in der jeweils geltenden Fassung.
Das Verwaltungsverfahren des Versorgungswerks richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen. Auf die Vollstreckung von Verwaltungsakten des Versorgungswerks in den Ländern Brandenburg und Baden-Württemberg finden die in den jeweiligen Ländern geltenden Verwaltungsvollstreckungsgesetze Anwendung.
Der Präsident bzw. die Präsidentin des Landtags Nordrhein-Westfalen ist befugt, dem Versorgungswerk Auskünfte über die nordrhein-westfälischen Mitglieder des Versorgungswerks und die sonstigen Leistungsberechtigten zu erteilen, soweit die Auskünfte für die Feststellung der Mitgliedschaft, der Beitragspflicht und der Versorgungsleistung erforderlich sind. Das Versorgungswerk ist befugt, den Präsidentinnen bzw. Präsidenten der Landtage von Nordrhein-Westfalen, Brandenburg und Baden-Württemberg Auskünfte über seine Mitglieder und sonstigen Leistungsberechtigten zu erteilen, soweit diese für die Gewährung von Leistungen nach den jeweiligen Abgeordnetengesetzen erforderlich sind.
Die Rechte und Pflichten der nordrhein-westfälischen Mitglieder des Versorgungs-werks werden durch dieses Gesetz, das Abgeordnetengesetz des Landes…
Näheres zu den Organen des Versorgungswerks wird durch den Vertrag zwischen dem Landtag Nordrhein-Westfalen, dem Landtag Brandenburg und dem Landtag von…
Zur Vorsorge für das Alter und zur Unterstützung des überlebenden Ehegatten, des Lebenspartners bzw. der Lebenspartnerin und der Waisen ist für die Abgeordneten…
Die Versorgungswerke unterstehen der Aufsicht des Landes, die als allgemeine Körperschaftsaufsicht (§ 20 Abs. 1 LOG NRW) und als Versicherungsaufsicht durch das…
Das Versorgungswerk nimmt die Aufgaben der Vollstreckungsbehörden gemäß Verwaltungsvollstreckungsgesetz NRW in der Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar…
Abweichend von § 41 Absatz 2a des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV.…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.