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Nach der Beendigung der Ermittlungen ist deren Ergebnis der Beamtin oder dem Beamten mitzuteilen und Gelegenheit zur abschließenden Äußerung zu geben; § 20 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Anhörung kann unterbleiben, wenn das Disziplinarverfahren nach § 33 Abs. 2 Nr. 2 bis 4 eingestellt werden soll. Kapitel 3 Abschlussentscheidung
Nach der Beendigung der Ermittlungen ist dem Beamten Gelegenheit zu geben, sich abschließend zu äußern; § 20 Abs. 2 gilt entsprechend. Die Anhörung kann…
Nach Abschluss der Ermittlungen ist der Soldatin oder dem Soldaten das wesentliche Ergebnis bekannt zu geben. Sie oder er ist abschließend anzuhören. Die…
Eine Anhörung unterbleibt, wenn die Untersuchung summarisch (§ 18 Abs. 4 und 5) abgeschlossen wird.
Mitteilung und Anhörung können unterbleiben, wenn das Disziplinarverfahren nach § 32 Abs. 2 Nr. 2 oder 3 eingestellt werden soll.
Auf Grund des Ergebnisses der Ermittlungen ist über eine Disziplinarmaßnahme zu entscheiden; anderenfalls wird das Verfahren eingestellt, was der/dem…
Einstellung des Disziplinarverfahrens, wenn die Beamtin oder der Beamte mit einem Antrag auf Entlassung einer im Disziplinarverfahren zu erwartenden Entfernung…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.