Art. 140 32016D1351
Geht aus einer internen Untersuchung hervor, dass ein Bediensteter oder ehemaliger Bediensteter möglicherweise persönlich verwickelt ist, so wird dieser umgehend in Kenntnis gesetzt, sofern die Untersuchung dadurch nicht beeinträchtigt wird. Am Ende der Untersuchung dürfen keine Schlussfolgerungen gezogen werden, in denen ein Bediensteter namentlich genannt wird, ohne dass dieser die Gelegenheit erhalten hat, zu dem ihn betreffenden Sachverhalt Stellung zu nehmen. In den Schlussfolgerungen wird auf die Bemerkungen des Bediensteten Bezug genommen.
In Fällen, in denen aus ermittlungstechnischen Gründen absolute Geheimhaltung gewahrt werden muss und die die Hinzuziehung einer innerstaatlichen Justizbehörde erfordern, kann dem betreffenden Bediensteten mit Zustimmung der Anstellungsbehörde zu einem späteren Zeitpunkt Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden. In diesem Fall kann ein Disziplinarverfahren erst dann eingeleitet werden, wenn der Bedienstete zuvor Stellung nehmen konnte.
Kann am Ende einer internen Untersuchung keiner der Vorwürfe gegen den Bediensteten, gegen den Anschuldigungen erhoben worden waren, aufrechterhalten werden, so wird die ihn betreffende Untersuchung durch Verfügung der Anstellungsbehörde ohne weitere Maßnahme eingestellt. Die Anstellungsbehörde unterrichtet den Bediensteten schriftlich davon. Der Bedienstete kann beantragen, dass die Verfügung in seine Personalakte aufgenommen wird.
Die Anstellungsbehörde unterrichtet den Betreffenden über das Ende der Untersuchung und übermittelt ihm die Schlussfolgerungen des Untersuchungsberichts sowie auf Verlangen vorbehaltlich des Schutzes der berechtigten Interessen Dritter sämtliche Unterlagen, die unmittelbar mit den gegen ihn erhobenen Anschuldigungen zusammenhängen.