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Ergeht nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Disziplinarverfügung in einem Straf- oder Bußgeldverfahren, das wegen desselben Sachverhalts eingeleitet worden ist, unanfechtbar eine Entscheidung, nach der gemäß § 14 die Disziplinarmaßnahme nicht zulässig wäre, ist die Disziplinarverfügung auf Antrag der Beamtin oder des Beamten aufzuheben und das Disziplinarverfahren einzustellen.
Ergeht nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Disziplinarverfügung in einem Straf- oder Bußgeldverfahren, das wegen desselben Sachverhalts eingeleitet…
Ist gegen einen Beamten im Straf- oder Bußgeldverfahren unanfechtbar eine Strafe, Geldbuße oder Ordnungsmaßnahme verhängt worden oder kann eine Tat nach § 153a…
1Die Antragsfrist beträgt drei Monate. 2Sie beginnt mit dem Tag, an dem der Beamte oder die Beamtin von der in Absatz 1 bezeichneten Entscheidung Kenntnis…
Ist ein behördliches Disziplinarverfahren nicht innerhalb von sechs Monaten seit der Einleitung durch Einstellung, durch Erlass einer Disziplinarverfügung oder…
Ungeachtet der Einstellung können die höhere dienstvorgesetzte Stelle oder die oberste Dienstbehörde wegen desselben Sachverhalts eine Verfügung nach Absatz 1…
Die höhere dienstvorgesetzte Stelle oder die oberste Dienstbehörde können eine Disziplinarverfügung einer nachgeordneten dienstvorgesetzten Stelle, die oberste…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.