Gesetze
Gesetz wird geladen …
Ergeht nach dem Eintritt der Unanfechtbarkeit der Disziplinarverfügung in einem Straf- oder Bußgeldverfahren, das wegen desselben Sachverhalts eingeleitet worden ist, unanfechtbar eine Entscheidung, nach der gemäß § 14 die Disziplinarmaßnahme nicht zulässig wäre, ist die Disziplinarverfügung auf Antrag des Beamten oder der Beamtin von dem oder der Dienstvorgesetzten, der oder die sie erlassen hat, aufzuheben und das Disziplinarverfahren einzustellen.
1Die Antragsfrist beträgt drei Monate. 2Sie beginnt mit dem Tag, an dem der Beamte oder die Beamtin von der in Absatz 1 bezeichneten Entscheidung Kenntnis erhalten hat.