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Die Disziplinarklage ist schriftlich zu erheben.
Die Klageschrift muss den persönlichen und beruflichen Werdegang der Beamtin oder des Beamten, den bisherigen Gang des Disziplinarverfahrens, die Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, und die anderen Tatsachen und Beweismittel, die für die Entscheidung bedeutsam sind, geordnet darstellen. Sie muss erkennen lassen, dass die Verhängung einer Maßnahme angestrebt wird, die nur mit einer Disziplinarklage verfolgt werden kann. Liegen die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 vor, kann wegen der Tatsachen, in denen ein Dienstvergehen gesehen wird, auf die bindenden Feststellungen der ihnen zugrunde liegenden Urteile verwiesen werden.
1Die Disziplinarklage ist schriftlich oder elektronisch nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung zu erheben. 2Die Klageschrift muss den…
Soll gegen eine Beamtin oder einen Beamten auf Zurückstufung oder auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder gegen eine Ruhestandsbeamtin oder einen…
Soll gegen den Beamten oder die Beamtin auf Zurückstufung, auf Entfernung aus dem Beamtenverhältnis oder auf Aberkennung des Ruhegehalts erkannt werden, ist…
Bei einer Disziplinarklage dürfen nur die Handlungen zum Gegenstand der Urteilsfindung gemacht werden, die der Beamtin oder dem Beamten in der Klage oder der…
Erhebung der Disziplinarklage gegen eine Beamtin oder einen Beamten, wenn sie oder er die Beteiligung des Personalrats beantragt. Die Beamtin oder der Beamte…
Die Disziplinarklage wird durch die nach Absatz 2 zuständige Stelle erhoben.
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.